In der Kanzlei des Autors mehren sich die Fälle, in denen es um Streitigkeiten rund um den Bandnamen geht.
Meistens beanspruchen ausgeschiedene Bandmitglieder den Namen der Band für sich, obwohl sie sich den Bandnamen nicht ausgedacht haben und auch nicht Namensrechtsinhaber sind. Ein (zumeist teurer!) Rechtsstreit ist in solchen Fällen vorprogrammiert.
Das Namensrecht (in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt) gewährt dem Namensrechtsinhaber (das ist im Regelfall derjenige, der sich den Bandnamen ausgedacht und zugelegt hat) ein ausschließliches Recht an diesem Namen. Das heißt, dass allein der Inhaber des Namensrechts bestimmen darf, wer den Bandnamen wann, wo und wie nutzt.
Gefährlich wird es jedoch, sobald sich der Namensrechtsinhaber mit anderen Musikern zu einer Band zusammenschließt, welche unter dem Bandnamen gemeinsam auftritt. Wenn der Namensrechtsinhaber nicht aufpasst macht es „plopp“ und der Bandname wandert ins Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft „Band“. Dies kann sich u.U. insoweit fatal auswirken, als dass der Bandname bei Auflösung der Band von niemandem mehr genutzt werden darf (auch nicht vom ehemaligen Namensrechtsinhaber!).
Wie läßt sich das vermeiden? Ganz einfach! Zwecks Vermeidung eines solch unglücklichen Ergebnisses muss bei der Gründung der Band ein Gesellschaftvertrag geschlossen werden, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass das Namensrecht auch im Falle der Beendigung der Gesellschaft (d.h. der Band) beim Namensrechtsinhaber verbleibt.
Achtung Coverbands!
Mit einem anderen Problem haben des öfteren Coverbands zu kämpfen, z.B. eine „ABBA-REVIVAL-BAND“ oder die „BON-JOVI-COVERBAND“ (Anmerkung des Autors: Die Bandnamen sind von mir frei erfunden und lediglich rein beispielhaft aufgeführt).
Bei bekannten Namen wie z.B. „ABBA“, „BON JOVI“, „Rolling Stones“ etc. handelt es sich um überragend bekannte Namen, Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die nicht nur Namensschutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch Schutz nach dem Markengesetz und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb genießen. Dies hat zur Folge, dass die Nutzung überragend bekannter Namen wie z.B. „ABBA“, „BON JOVI“, „Rolling Stones“ etc. zur Bewerbung der eigenen Band zumeist rechtswidrig ist und vom Namensrechtsinhaber verfolgt werden kann. Daran ändert auch der Zusatz „Coverband“ nichts.
Dem Autor sind gerade aus der letzten Zeit mehrere Fälle bekannt, in denen die Berechtigten am Namensrecht „ABBA“ in den Websites des Deutschen Patent- und Markenamtes und im Internet akribisch auf die Suche gegangen sind und alle Bands, die den Namen „ABBA“ in ihrem eigenen Bandnamen nutzten, kostenpflichtig abgemahnt haben (z.B. „ABBA-COVER-BAND“). Die Folge war, dass die betroffenen Bands zum Teil über tausend Euro zu zahlen hatten und ihre eingetragene Marke und die betriebene Domain löschen mußten. Wer es auf einen Prozess ankommen ließ, hat wohl noch mehr Pech gehabt.
Mein Tipp:
Prüft, bevor Ihr Euch einen Bandnamen zulegt, ob es diesen Namen oder einen verwechslungsfähigen Namen schon gibt. Manchmal bringt eine Recherche im Internet über eine Suchmaschine Licht ins Dunkel. Und passt höllisch auf, bevor Ihr anfangt, im Internet zu werben. Man muß immer daran denken, dass jede Website weltweit eingesehen werden kann und es manche Menschen nur darauf abgesehen haben, andere in die Pfanne zu hauen. Ich erinnere an den immer wieder gehörten Fall, als der Manager der wohl bekanntesten Rockgruppe der Welt in den USA im Internet surfte und dann ein Cafe in Wien abmahnte, welches sich nach der Band nannte. „It’s only Rock and Roll“, sage ich dazu!