BVerfG zur Haftung des Internetanschlussinhabers für Abmahngebühren

In Rechtsprechung und Literatur ist höchst streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Internetanschlusses die Gebühren einer Abmahnung bezahlen muss, wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Konstrukt, über das die Haftung des Nichttäters begründet wird, nennt sich Störerhaftung. Die Störerhaftung greift ein, wenn der Internetanschlussinhaber nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternimmt, um Dritte davon abzuhalten, bei Benutzung seines Anschlusses Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch illegale Teilnahme am Filesharing, zu begehen. Darüber, was möglich und zumutbar ist, kann man trefflich streiten. Deshalb ist es nicht überraschend, dass in der Rechtsprechung die Auffassungen weit auseinandergehen und von einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung, also von Rechtssicherheit, keine Rede sein kann. Diesem Zustand will das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 21.3.2012 (1 BvR 2365/11) ein Ende setzen.

Text: RA Wolfgang Krüger
Foto: © Eldeiv / Fotolia.com

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2012

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