CORONA-KRISE: Corona-Hilfen und Zuschüsse für Niedersachsen

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat jetzt auf die beschlossenen Regelungen des Bundes reagiert und neue Richtlinien zur Soforthilfe für Unternehmen und Soloselbstständige beschlossen.

Die bestehende Richtlinie zum 31.03.2020 wird durch zwei neue Richtlinien ersetzt.

Richtlinie 1:

Die erste Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.
Diese können in zwei Stufen Zuschüsse erhalten:

  • bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten)
  • bis zu 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten)

Sie sollen der Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) dienen. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.

Richtlinie 2:

Die zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11 bis zu 49 Beschäftigten.
Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:

  • Bis zu 20.000 € (bei Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten)
  • bis zu 25.000 € (bei Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten)

Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.

In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden.
Da in den vergangenen Tagen bereits viele Anträge eingegangen und bearbeitet worden sind, werden alle bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten.
Ein schon erhaltener Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden.
Benötigt werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.

Hier befindet sich das neue Antragsformular.

Antragsstellung: Überblick

Durch die neu verfügbaren Bundeshilfen ergeben sich folgende Fälle hinsichtlich der Antragsstellung:

Fall 1: Sie haben bereits vor dem 31.03.2020 einen Antrag auf die Niedersachsen-Soforthilfe Corona gestellt und eine Bewilligung der NBank erhalten.
Sie können nun zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung stellen. Prüfen Sie, ob Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.

Fall 2: Sie haben bis zum Stichtag 31.03.2020 (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten.
Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe
Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank. Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Fall 3: Sie haben bisher keinen Antrag auf Soforthilfe des Landes gestellt.
Zum Start der Bundesförderung haben sich die Förderbedingungen der Landesrichtlinie geändert. Über die bisherige Landesrichtlinie können Sie ab der Umstellung der Förderung keinen Antrag mehr stellen!
Prüfen Sie gründlich, ob Sie unter den neuen Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sind. Dann können Sie einen Antrag auf die Corona-Soforthilfe stellen.

Antragsstellung: So gehen Sie jetzt vor

Laden Sie sich den Antrag und die Kleinbeihilfenerklärung herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.
Füllen Sie den Antrag und die Kleinbeihilfenerklärung sorgfältig aus.
Senden Sie den Antrag, die Kleinbeihilfenerklärung und eine unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten zusammengefasst in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: antrag@soforthilfe.nbank.de
Es wird keine Eingangsbestätigung versendet.

 

(Dank an Krebs & Quellhorst – Steuerberater | www.krebs-quellhorst.de)

Veröffentlicht von

Der Account der Online-Redaktion von Musiker Online, dem Musiker Magazin und dem DRMV.

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