Der Musikverlag soll ja auch einen prägnanten, einmaligen Namen tragen. Aber strenggenommen darf nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen einen Firmennamen tragen; bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden spricht man von einer Etablissementbezeichnung und im Unterschied zum Kaufmann muss der Kleingewerbetreibende stets mit seinem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auftreten, darf aber einen Fantasienamen hinzufügen; die Rechtsform (e.K./GbR/OHG/GmbH etc.) muss aber auf alle Fälle immer im Zusatz genannt sein.
MERKEN: Gewählte Firmennamen sorgfältig prüfen bezüglich Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr mit bestehenden Unternehmen, auch internationale Recherche betreiben. Im Zweifelsfall Anwalt fragen!
Die Auswahl des Firmennamens sollte äußerst sorgfältig erfolgen: Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als nach anstrengenden Gründungsjahren sich mit einer Namensrechtsverletzung konfrontiert zu sehen und womöglich einen Rechtsstreit mit einer Firma zu verlieren, die ihr Recht durchsetzen kann. Deshalb unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Recherche nutzen, die zur Verfü gung stehen, z. B.
- Internetsuchmaschinen
- Nachfrage bei IHK
- Recherche bei GEMA
- Branchen-Datenbanken, z. B. mediabiz.de
- Deutscher Musikverleger-Verband (dmv-online.com)
- Verband Unabhängiger Tonträgerhersteller (vut-online.de)
- Markenrecherche beim Deutschen Patentamt
- International z. B. bei ascap.com/bmi.com u. a. Verwertungsgesellschaften
- Domaincheck
Musikmarkt Verlag | Jörg Fukking: Der Musikverlag – Ein Einstieg (überarbeitete Neuauflage)
ISBN: 978-3-9813446-5-3
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2013.