Vereinssatzung
Vereinssatzung des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V.
Name. Sitz. Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Deutscher Rock & Pop Musikerverband und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen im Bereich der Popularmusik in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:
- Vertretung der kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen gegenüber der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern, den zuständigen Behörden, Institutionen, Organisationen und Medien sowie Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
- Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung in kulturellen und künstlerischen Institutionen/Organisationen, Mitwirkung in Organisationen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Leistungsschutzrechte wahrnehmen, verwerten und Tantiemen ausschütten;
- kulturelle Veranstaltungen in den Bereichen Konzerte, Festivals, Aus- und Weiterbildung von Musikern, Musikurhebern und Musikerinitiativen;
- publizistische Vertretung der Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen gegenüber der Öffentlichkeit;
- gegenseitige Information in allen Fragen der Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen;
- gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen;
- Information aller Musiker, Musikurheber und Musikerinitiativen im Deutschen Rock & Pop Musikerverband in allen rechtlichen und allgemeinen Fragen dieses künstlerischen Bereiches.
Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeits-Verordnung vom 24.12.1953. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- Musikerinitiativen
- und Musikervereinen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die satzungsgemäßen Ziele des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit. Ehrenmitglieder werden vom Bundesvorstand des Vereins ernannt.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des Geschäftsjahres, in das ihr Eintritt fällt, das 18. Lebensjahr vollendet haben, haupt- bzw. nebenberuflich aktive Musiker, Komponisten oder Textdichter der Rock- und Popmusik sind. Bei einer Kandidatur kann ein Nachweis über die Tätigkeit als haupt- oder nebenberuflicher Musiker, Komponist oder Textdichter von Rock- und Popmusik angefordert werden. Die nähere Definition, wer haupt- oder nebenberuflich aktiver Musiker, Komponist oder Textdichter von Rock- und Popmusik ist und welche Nachweise angefordert werden können, wird über eine durch den Bundesvorstand aufgestellte Geschäftsordnung geregelt. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Bundes- und Landeswahlen des DRMV eine wahlberechtigte Stimme und kann sich bei Wahlen wählen lassen.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern wollen. Sie haben bei Bundes- und Landeswahlen des DRMV keine Stimme und können sich auch nicht wählen lassen.
Musikerinitiativen und Musikervereine können dem Verein als Mitglieder beitreten. Jede angegliederte Musikerinitiative/Musikerverein hat bei Bundes- und Landeswahlen des DRMV eine wahlberechtigte Stimme.
Stellt sich eine Musikerinitiative/Musikerverein zur Wahl, muss sich der 1. Vorsitzende dieser juristischen Person persönlich zur Wahl stellen. Auch hier gilt § 3.3.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages in den Deutschen Rock & Pop Musikerverband ist der Bundesvorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung dem Antragsteller bekannt zu geben.
Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied im DRMV werden. Personen in Gremien müssen aber volljährig sein. Musiker und Musikinteressierte aus anderen Ländern können die fördernde Mitgliedschaft beantragen.
Beendigung der Mitgliedschaft
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Bundesvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des dritten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Bundesvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Bundesvorstand kann gegenüber einem Mitglied ein Ruhen der Mitgliedschaft als mildere Maßregel dann aussprechen, wenn ein Tatbestand gegeben ist, der nach der Satzung einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes rechtfertigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Bundesvorstand und folgend vor dem Rechtsausschuss zu rechtfertigen. Wenn der Bundesvorstand/Rechtsausschuss eine Zeugenanhörung für erforderlich halten, ist auch eine persönliche Anhörung möglich.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Bundesvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Rechtsausschuss zu. Der Rechtsausschuss beschließt über die Berufung des ausgeschlossenen Mitgliedes. Der Beschluss des Rechtsausschusses ist endgültig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung des Ausschliessungsbeschlusses beim Bundesvorstand eingelegt werden. (Es gilt das Datum des Post-Absendestempels.)
Die Mitgliedsrechte eines durch den Bundesvorstand ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Rechtsausschuss des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes als Berufungsinstanz eine endgültige Entscheidung trifft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Einem Mitglied des DRMV kann der Eintritt in den Verein verwehrt oder es kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es einer Partei verdeckt oder offiziell angehört oder mit einer Partei sympathisiert, die die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat.
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Musikerinitiativen zahlen den vollen durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mitgliederdaten
Die Mitgliederlisten des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Mitglieder des DRMV durch die Bundesgeschäftsstelle inner- und außerverbandlich weitergegeben werden.
Organe des Vereins
- der Bundesvorstand
- der Musikerbeirat
Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand des Vereins besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie drei weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Bundesvorstandes im Amt. Jedes Bundesvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende sind Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, die im Innenverhältnis bei der Verhinderung des Bundesvorsitzenden auf den stellvertretenden Bundesvorsitzenden übergeht. Der Bundesvorsitzende leitet die Sitzungen des Bundesvorstandes, des Musikerbeirates und der Ausschüsse und nimmt an ihnen stimmberechtigt teil. Der Bundesvorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. Er führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes wahr. Der Geschäftsführer ist dem Bundesvorstand für die Ausführung der Aufgaben verantwortlich. Kann kein Geschäftsführer bestellt werden, so nimmt der Bundesvorsitzende die Funktion des Geschäftsführers wahr. Der Bundesvorstand kann im Wege eines Mehrheitsbeschlusses Rechtsgeschäfte zwischen Verband und Bundesvorstandsmitgliedern zustimmen, wenn diese den Vereinszweck fördern und für die Entwicklung des Verbandes von Vorteil sind. Der Geschäftsführer kann im Auftrag des Bundes Vorsitzenden den Deutschen Rock & Pop Musikerverband bei Verhandlungen mit Regierungsstellen, Organisationen und Institutionen vertreten. Der Geschäftsführer stellt für jedes Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn dem Bundesvorstand zur Genehmigung vor. Der Geschäftsführer führt den Haushaltsplan aus. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltes Verbindlichkeiten für den Deutschen Rock & Pop Musikerverband einzugehen, soweit nicht die Satzung oder der Bundesvorstand anderes bestimmen. Der Geschäftsführer stellt die Jahresrechnung auf und legt sie nach Stellungnahme durch den Kassenprüfer mit Verwendungsnachweisen und dem Tätigkeitsbericht dem Bundesvorstand vor. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Rock & Poprates hierzu schriftlich erteilt ist.
Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes
Aufgaben des Bundesvorstandes:
- Der Bundesvorstand ist verantwortlich für die Verwirklichung der Aufgaben des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung/im Sinne der Mitgliederbeschlüsse.
- Der Bundesvorsitzende bestellt nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand die Einstellung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und deren Vergütung.
- Der Bundesvorstand berät den Haushaltsentwurf und verabschiedet ihn nach Stellungnahme des Kassenprüfers. Er genehmigt die Jahresrechnung und beschließt den Tätigkeitsbericht.
Beschlussfassung des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Bundesvorstands-Sitzungen, die vom Bundesvorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden – schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Bundesvorstandsmitglieder, darunter der Bundesvorsitzende oder der stellvertretende Bundesvorsitzende, anwesend sind, auch dann, wenn der Bundesvorstand nicht vollständig besetzt ist (Rumpfvorstand).
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Leiters der Bundesvorstandssitzung. Die Bundesvorstandssitzung leitet der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Bundesvorsitzende.
Die Beschlüsse des Bundesvorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Bundesvorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Bundesvorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit des Bundesvorstandes ihre Zustimmung für dieses Abstimmungsverfahren gibt.
Die Vereinigung mehrerer Bundesvorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Bundesvorstand führt jährlich mindestens eine gemeinsame Sitzung mit den Landesbeauftragten durch. In dieser Sitzung wird über alle Angelegenheiten, die sich auf die Landesbeauftragten und deren Aufgaben auswirken oder deren Umsetzung auf der Landesebene erforderlich ist, beraten und entscheiden.
Der Bundesvorstand ernennt ein Mitglied des Verbandes als Kassenprüfer. Der Kassenprüfer überprüft am Jahresende im Auftrag des Bundesvorstandes die Jahresrechnung (Jahresbilanz).
Der Bundesvorsitzende kann bestimmte Funktionen oder Aufgaben im Einverständnis mit dem Bundesvorstand dem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
Der Rock & Poprat
Der Rock & Poprat besteht aus 10 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Rock & Poprates im Amt. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Rock & Poprates nach der Gründung des Vereins.
Bundesvorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Rock & Poprates sein.
Der Rock & Poprat hat die Aufgabe, den Bundesvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Empfehlungen an den Bundesvorstand auszuarbeiten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Bundesvorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,- Euro beschließt der Rock & Poprat, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Rock & Poprates stattfinden. Der Rock & Poprat wird vom Bundesvorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Rock & Poprat muß einberufen werden, wenn die Mehrheit des Rock & Poprates die Einberufung schriftlich vom Bundesvorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von einem Monat nicht entsprochen, sind die Rock & Popratsmitglieder, die die Einberufung des Rock & Poprates zum Bundesvorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Rock & Poprat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Rock & Poprates ist der Bundesvorstand zu verständigen. Die Sitzungen des Rock & Poprates werden vom Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Rock & Popratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Rock & Popratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Rock & Poprat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Rock & Poprates vorzeitig aus, so kann der Rock & Poprat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
Die Beschlüsse des Rock & Poprates sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Landesvertretungen
Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband wird in den einzelnen Bundesländern durch Landesverbände und die sie leitenden Landessprecher/ -beauftragte vertreten. Die Landessprecher/ -beauftragten der Landesverbände werden zusammen mit dem Bundesvorstand und dem Rock & Poprat von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes der einzelnen Länder gewählt. Jedes Mitglied kann sich als Kandidat zur Wahl der Landessprecher/-beauftragten aufstellen lassen. Der Bundesvorstand hat ein Vorschlagsrecht.
Die Landesverbände und deren gewählte Landessprecher/-beauftragte vertreten in den einzelnen Bundesländern die Interessen des Verbandes. Die Interessen des Verbandes werden durch die Satzung, die Mitgliederversammlung und den Bundesvorstand formuliert und verabschiedet. Die Landesbeauftragten können durch die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes in den einzelnen Bundesländern und dem Bundesvorstand innerhalb der Wahlperiode abberufen oder neu gewählt werden, wenn dies erforderlich ist.
Scheidet ein Landesbeauftragter während der Wahlperiode aus, kann der Bundesvorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen neuen Landesbeauftragten ernennen. Dieser neue Landesbeauftragte muss durch die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung/Wahl bestätigt werden.
In den einzelnen Bundesländern können Landesausschüsse gebildet werden. Die Landesausschüsse beraten die Landesbeauftragten und haben empfehlende Funktion. Die Mitglieder der Landesausschüsse werden nach Rücksprache mit den Landessprechern durch den Bundesvorstand benannt. Die verschiedenen Arbeitsbereiche der Mitglieder der Landesausschüsse werden in Absprache und Abstimmung mit dem Landessprecher vergeben. Der Bundesvorstand hat ein Vorschlagsrecht.
Jährlich findet eine gemeinsame Versammlung der Landessprecher/-beauftragten und des Bundesvorstandes statt, die vom Bundesvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Bundes Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
Die Landesbeauftragen führen kulturelle Veranstaltungen des DRMV in den Ländern in finanzieller Eigenverantwortung durch.
Die Landesbeauftragten des Verbandes in den einzelnen Bundesländern haben folgende Arbeitsbereiche:
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
- Beantragung von Fördermitteln bei den Kultusministerien der Länder und den Kulturbehörden der Kommunen für Konzert- und Fortbildungsveranstaltungen,
- Vertretung der Interessen des Verbandes in kulturellen Institutionen, Ministerien und Behörden,
- Publizistische Vertretung des Verbandes gegenüber den Medien der Länder.
Orts- und Regionalverbände
Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband wird in den einzelnen Städten und Regionen durch Orts- und Regionalsprecher/-beauftragte in Ortssektionen vertreten. Die Orts- und Regionalsprecher/-beauftragten des Verbandes werden durch den Bundesvorstand ernannt. Die Aufgaben und Arbeitsbereiche der Orts- und Regionalsprecher/-beauftragten entsprechen denen der Landesvertretungen auf Orts- und Regionalebene.
Rechtsausschuss
Der Bundesvorstand beruft einen Rechtsausschuss aus qualifizierten Fachleuten, der mit beschließender Funktion für alle vom Bundesvorstand an ihn übertragenen Rechtsfragen zuständig ist, außer denen, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist zusammen mit schriftlich abgegebenen Willenserklärungen der Mitglieder ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des durch den Geschäftsführer aufgestellten Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Bundesvorstandes;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstandes und des Rock & Poprates;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Beschlussfassung über Ausschlussanträge gegen Mitglieder des Bundesvorstandes.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Bundesvorstand beschließen.
Der Bundesvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Über die Entlastung des Bundesvorstandes für das vergangene Jahr, die Festsetzung und Höhe des Jahresbeitrages, Wahl, Abberufung und Ausschluss von Bundesvorstands- und Musikerbeiratsmitgliedern sowie Änderungen der Satzung entscheiden alle ordentlichen Mitglieder per Briefabstimmung. Eine einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen ist hierfür erforderlich.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
Gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied ein Abstimmungsbogen mit den vorgeschlagenen Satzungsänderungen und allen weiteren Abstimmungspunkten zugestellt werden.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder einem anderen Bundesvorstandsmitglied geleitet. Ist kein Bundesvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion vom Bundesvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Bundes Vorsitzenden, einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens entscheidet der Versammlungsleiter.
Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied sowie jede juristische Person hat das Recht der Briefwahl bei allen Wahlvorgängen. Hat ein Mitglied nicht die Möglichkeit, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann es seine Wahl und Entscheidung zur Mitgliederversammlung schriftlich kundtun. Die eingesandten Wahl- und Abstimmungsbögen der Mitglieder müssen von einem Wahlgremium ausgezählt werden und in den Wahl- und Entscheidungsprozess der auf der Mitgliederversammlung anwesenden abstimmenden Mitglieder gleichberechtigt einbezogen werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 50 % der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von zwei Monaten vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jede unter Berücksichtigung des Briefwahlverfahrens ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Vertagung der Mitgliederversammlung kann nur mit einer Mehrheit der schriftlich/mündlich abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Eine Vertagung der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder ist ohne die Einbeziehung einer vorherigen schriftlichen Abstimmung per Briefwahl unter allen Mitgliedern zu diesem Punkt unwirksam. Gleiches gilt für die Tagesordnung und Geschäftsordnungsanträge.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Bundesvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tages-Ordnung gesetzt werden, damit diese eingereichten Tagesordnungspunkte schriftlich allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden können. Das Einberufungsorgan hat ein sachliches und formales Prüfungsrecht.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Bundesvorsitzende kann im Einklang mit § 26 BGB jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dieses Recht geht im Einklang mit § 7 bei seiner Verhinderung auf den stellvertretenden Bundesvorsitzenden über. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Bundesvorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
Auflösung des Vereins und Ausfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vorheriger schriftlicher Abstimmung unter allen Mitgliedern mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Kulturellen Jugendbildungswerk im Deutschen Rock & Pop Musikerverband e.V. zu, das es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person der Ausfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. Januar 1983 sowie durch Mitgliederbeschluss vom 1. September 1984, 28. Dezember 1985, 27. November 1989, 25. Oktober 1992, 30. Januar 1993, 15. Oktober 1994 und 29. April 1995 errichtet.