Erst Tageshonorare ab 420 Euro (Beispiel: Editoren) sind Argument gegen Scheinselbstständigkeit

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist klar: Auch die Honorarhöhe entscheidet über den Status als Selbstständiger. Und dies umso mehr, als die hinlänglich bekannten Kriterien – „nicht weisungsgebunden“, „nicht ortsgebunden“, „nicht in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingebunden“ etc. – in Streitfällen immer weniger Beachtung finden. Bleibt die Frage, ab welcher konkreten Honorarhöhe eine Scheinselbstständigkeit in Film und TV unwahrscheinlich wird.

Dazu könnte als Grundlage der einzige existierende Tarifvertrag für auf Zeit beschäftigte Film- und TV-Schaffende, der TVFFS, herangezogen werden. Dort wird die Wochenmindestgage für auf Zeit angestellte Editoren mit 1508 Euro an­ge­geben, was in einem Tagessatz von ca. 300 Euro für nicht Selbstständige resultiert. ver.di empfiehlt in seinem „Code of Practice“ einen Aufschlag von mindestens 40% für die Selbstständigkeit, was zu einem Tagessatz von 420 Euro zzgl. MwSt. führt – wohlgemerkt als Untergrenze, was nur auf Berufsanfänger anwendbar wäre.

 

Textquelle: fairTV e.V. | Grafik: © Style-Photography/ Fotolia.com

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 3/2017.

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