Die Entscheidung des BGH vom 10.08.2012 (Az. I ZB 80/11) über den Auskunftsanspruch gegen Internetprovider hat ein erstaunlich breites Echo gefunden, obwohl sich entgegen allen Befürchtungen im Grunde nichts ändert. In einem Beitrag des Titelschutzanzeigers vom 28.08.2012 berichtet Rechtsanwalt Hoesmann über das Ergebnis einer Umfrage des Titel schutzanzeigers über die angeblichen Auswirkun gen des Urteils. Nach Meinung der Befragten sei das Urteil für die Musik- und auch für die Abmahnindustrie ein gutes Urteil, für alle Inter netnutzer und „Abmahnopfer“ aber nicht. Angeblich gehe das Urteil deutlich über die Begründung des Gesetzgebers hinaus, der bewusst hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen die Internetprovider eine Rechtsverletzung im gewerblichen Bereich gefordert habe. Bislang sei bei Urheberrechtsverletzungen nur dann eine gewerbliche Handlung angenommen worden, wenn eine der vielen äußerst fraglichen Voraussetzungen erfüllt sei, die von den Instanzengerichten entwickelt worden sind.
Foto: © Maxkabakov/Fotolia.com
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 03/2012