Wie im letzten Musiker Magazin in einer Kurznachricht veröffentlicht, entließ die GEMA ihren seit ca. 20 Jahren wohl wichtigsten Organisator ihres internen geheimen Kontrolldienstes, Andreas K., der in den vergangenen 20 Jahren diesen weitgehend unbekannten Überwachungsdienst für die GEMA betreute. Jetzt erstattete die GEMA gegen diesen jahrzehntelangen eigenen Mitarbeiter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin. In zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin gegen Dritte in einer anderen Sache verpflichteten die prozessführenden Richter Andreas K. zu umfassenden Zeugenaussagen in Sachen GEMA-Geheimkontrollen, Lizenzen und Verrechnungen.
Diese Darstellungen erfolgen unter Vorlage der Zeugenaussagen Andreas K., insbesondere seiner Zeugenaussage vom 24.05.2011 vor dem Kammergericht Berlin in Sachen 5 U 142/07.
1. Der Zeuge Andreas K. legte am 24.05.2011 dem Kammergericht Berlin folgenden Entscheid des GEMA-Programmausschusses vom 27.03.1954 vor:
Es würden ab sofort alle Musikprogramme (Musikfolgebögen) als nicht verwertbar angesehen werden, in denen mehr als 12,5% eigene Werke vom spielenden/aufführenden GEMA-Mitglied enthalten sind.
Und weiter: Der GEMA-Direktor Norbert Timm habe zur Zeit des Pro-Verfahrens einem GEMA-Gremium diesen uralten Entscheid als noch immer verbindlich erklärt.
Dazu Andreas K. in seiner Zeugenaussage am 24.05.2011: In den Jahren 2004/2005 sei dieser Beschluss noch immer auf eine kleine Gruppe von GEMA-Mitgliedern, d. h. von konzertierenden Musikurhebern, angewandt worden (Protokoll Seite 8). Nicht verwertbar heißt: stillschweigender Verrechnungsausschluss aller eingereichten Musikfolgebögen der Musik gruppen/Interpreten, die mehr als 12,5, jetzt 15%, eigene Titel in ihren Musikfolgebögen an die GEMA gemeldet haben!
Die Folge dieser unglaublichen Vorgehensweise: alle von diesen Maßnahmen betroffenen Musikurheber, d.h. Künstler/Musiker und Verlage, erhielten z.T. bis heute keine Ausschüttung der vorher von den beteiligten Konzertveranstaltern an die GEMA gezahlten Konzertlizenzen.
Die GEMA hat also den Konzertveranstaltern Aufführungslizenzen abverlangt, obwohl sie wusste, welche Programme mit mehr als 12,5% (später 15 %) Eigenkompositionen verwendet wurden, weil man die mehrfache Aufführung der eigenen Werke/Songs in diesen Programmen als „fragwürdig“ einstufte. In diesen Fällen hätte die GEMA den Veranstaltern die nicht verwendeten Lizenzen zurückerstatten müssen (was sie in nur wenigen Fällen tatsächlich getan hat). Diese Konzertveranstalter haben mit ihren Lizenzzahlungen tatsächlich ihre Schuldigkeit im Hinblick auf die GEMA getan. Sie haben aber kein Klagerecht, da sie keine Verrechnung erhalten haben und keine Schädigung nachweisen können.
2. Alle von diesen GEMA-Jahres-Tantiemeausschüttungen stillschweigend ausgeschlossenen Musikurheber und Urheberinterpreten, ihre Mitautoren und Verleger wurden nach Aussagen informierter Kreise über diese vollzogenen Verrechnungsausschlüsse in der Vergangenheit ausdrücklich nicht benachrichtigt! Sie konnten infolgedessen weder sogenannte „M-Zuschläge“ noch Wertungssummen beantragen, nicht reklamieren oder gerichtlich gegen die GEMA vorgehen.
Das Bundeskartellamt (BKA) urteilte als über geordnete Aufsichtsbehörde der GEMA darüber schon am 25.01.1988 (B6-748100-tv-36/87).
Zitate:
- „Diese Ausschlussmaßnahmen … zeigen eine Tendenz der GEMA, die Kom ponisten, die zugleich Interpreten ihrer Werke sind, in rechtswidriger Weise zu benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Urheberrechte der Eigen tumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG. Und weiter das BKA: „Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann der Urheber seine Werke/Songs als Eigentümer nutzen, wie er will.“ (!)
- „Wenn die GEMA durch die Ausgestaltung ihrer Regelungen in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan und den Geschäftsordnungen der Wertungsverfahren, gestützt auf ihre Marktmacht, in das Marktgeschehen eingreift und künstliche Wettbewerbsbarrieren errichtet, so missbraucht sie ihre marktbeherrschende Stellung.„
3. GEHEIME SONDERKONTROLLEN IN SPEZIALFÄLLEN:
Andreas K. gab am 01.12.2010 (Gerichtsprotokoll Seite 18) an: „Von der GEMA war beabsichtigt worden, etwa 150 Konzertkontrollen für einen bestimmten Urheberkreis im Monat durchzuführen. Dazu kam es aber nicht. Ich persönlich konnte im Jahr nur 150 bis 160 (geheime! d.R.) Kontrollen durchführen.“
4. PRINZIP SONDERKONTROLLEN
Am 01.12.2010 sagte Andreas K. vor dem Kammergericht Berlin weiter aus:
… „ich habe diesen Satz (in seinem Kontrollbericht über ein Konzert, d.R.) nicht von mir aus so verfasst, sondern es war so (von seinen GEMA-Vorgesetzten, d.R.) erwünscht worden.
Und: „Dieser Satz … ist im Wege der ‚Nachbesserung‘ in den Kontrollbericht aufgenommen worden. Wann dieser Satz im Wege der Nachbesserung Eingang in den zunächst von mir verfassten Kontrollbericht gefunden hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Es gab derartige Nachbesserungen auch in anderen Fällen! An der Formulierung der Kontrollberichte wurde (seitens der GEMA Berlin, d.R.) immer gebastelt (bei diesen geheimen Kontrollberichten handelte es sich um die minutiöse Auflistungen aller gespielten Songs/Werke eines Konzertabends mit Stoppuhrmessungen, d.R.).“
Am 24.05.2011 nannte Andreas K. die Urheber der Nachbesserungen und Basteleien: …“es ist … richtig, dass ich seinerzeit zur Spielweise des Herrn X. seitens von Frau Dr. S. und Herrn M. (Berlin, es handelt sich hier um GEMA-Mitarbeiter, d.R.) und anderen Personen befragt worden bin.
Das, was soeben aus dieser E-Mail referiert wurde, habe ich aber so nicht gesagt.
Viel mehr habe ich darauf hingewiesen, dass die Kontrollfeststellungen bei Herrn X. wegen der Nonstop-Spielweise schwierig zu treffen waren.“
Aus diesen Aussagen des ehemaligen GEMA-Kontrollchefs könnte man schließen, dass die GEMA-Kontrollberichte ihrer GEMA-Kontrolleure, die bei Konzerten heimlich auftauchen und alles notieren, im Nachhinein von GEMA-Mitarbeitern verändert wurden. Im Zuge dieser vermuteten Manipulation hat sich Andreas K. u.U. auch dazu hinreißen lassen, auf Drängen von Frau Dr. S. (GEMA) Kontrollfeststellungen zu bestätigen, die sich vor dem Berliner Kammergericht als unhaltbar erwiesen haben!
Die jetzt den Gerichten vorgelegten Kontrollberichte der GEMA-Kontrolleure sind vermutlich allesamt von der GEMA „nachgebessert“ worden. Sie wurden bis heute nach Aussagen gut informierter Kreise nicht dem Gericht in Originalfassung vorgelegt.
Hinzu kommt die seitens der GEMA vorgenommene Auswahl der Kontrollberichte in diesem speziellen Fall: Statt die von Andreas K. zugegebenen 150 bis 160 Kontrollen des kontrollierten Musikurheberkreises pro Jahr den Gerichten vorzulegen, hat die GEMA es bei einer minimalen Auswahl – in diesem Fall drei Kontrollberichten – belassen, um damit die Anschuldigung aufrecht zu erhalten, es gebe begründete Zweifel auch an den übrigen bis zu 157 Musikfolgen des betreffenden Abrechnungsjahres.
5. GEMA-SONDERKONTROLLEURE (BIS 2010):
- Andreas K. (wohnhaft nördlich von Berlin)
- Stanislav C. (wohnhaft in der Nordheide)
- Herr G. (München)(Dem DRMV/MM sind Namen und Adressen dieser geheimen Sonderkontrolleure bekannt.)
Weitere Aussagen des ehemaligen GEMA-Chef-Kontrolleurs Andreas K. :
„Mit der Praxis der Vollkontrolle (des ge heimen GEMA-Kontrolldienstes, d.R.) macht die GEMA jeden kontrollierten Musiker/Urheber (auf die Dauer d. R.) kaputt (Gerichtsbericht 01.12.2010, Seite 22). (Weil der Musiker-Urheber dann fast keine Tantiemenausschüttungen mehr von der GEMA erhält, d.R.)
6. ZUR STRAFANZEIGE GEGEN ANDREAS K.:
Der GEMA wurden nach Aussagen informierter Kreise von einer Zeugin Unterlagen und Informationen zugespielt, nach denen der seit 20 Jahren von der GEMA beauftragte Leiter dieses geheimen Sonderkontrolldienstes Andreas K. von den von ihm kontrollierten Musikern/Musikgruppen regelmäßig Bestechungsgelder, d.h. „Schweigegelder“ verlangte.
Ob dies den Tatsachen entspricht, wird das kommende Strafverfahren gegen ihn zeigen. Solange gilt die Unschuldsvermutung!
Allein die Existenz dieses jahrzehntelang (die eigenen GEMA-Mitglieder) kontrollierenden geheimen GEMA-Kontrolldienstes ist der eigentliche Skandal, da die GEMA schon in den 90er-Jahren beschlossen hatte, Konzertkontrollen nicht geheim und folgend existenzvernichtend, sondern den eigenen Mitgliedern gegenüber vor Ort offen und transparent durchzuführen. (Diese ursprüngliche Vorgehensweise wurde in einem GEMA-Organ bundesweit veröffentlicht.)
Dass es sich u.U. bei diesem geheimen Kontrollchef der GEMA womöglich um einen Kriminellen handelt, der hohe Bestechungsgelder von Musikern und Urhebern einsammelte, würde bei seiner Verurteilung Klarheit in vielerlei Hinsicht schaffen.
Wir werden in Zukunft weiter über diesen Fall berichten.
GERICHTSURTEILE IN SACHEN GEMA
Das Berliner Kammergericht (gleichzusetzen mit den Oberlandesgerichten) erließ am 7. Januar 2011 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen die GEMA folgende Teilurteile:
1) „Die GEMA ist der Auffassung, dass sie berechtigt ist, eingereichte Musikfolgebögen für Konzerte aus der Verrechnung auszuschließen, wenn Musikfolgebögen den Namen einzelner Bezugsberechtigter, d. h. bei der GEMA registrierter Urheber bzw. GEMA-Mitglieder, „auffallend häufig“ enthielten, ohne dass hierfür ein ’sachlicher Grund‘ gegeben sei.“
Diese Auffassung der GEMA hatte bisher zur Folge, dass zahlreiche Komponisten und Texter, die Mitglied in der GEMA sind/waren, auf ihre jährlichen Tantieme-Einnahmen für ihre Konzerte, zum Teil aber auch vollständig, verzichten mussten, weil diese Musikurheber es gewagt hatten, ihre Konzerte mit eigenen, selbst komponierten und getexteten Songs durchzuführen.
… „das Interesse eines Künstlers, bestimmte Werke, beispielsweise seine eigenen, bekannt zu machen (ist) ohne weiteres anerkennungswert (vgl. Senat a.a.O. Juris-Rdn.30m.w.N.)
Das Kammergericht führte im Hinblick auf diese Feststellung weiter aus, dass … „daraus folgt, dass auch im Falle ‚auffallend häufiger‘ Nennung einzelner Bezugsberechtigter, d.h. Musikurheber/Komponisten und Texter, diesen die Möglichkeit des Nachweises der (voll umfänglichen) Richtigkeit der Programme (welche dann gewissermaßen den ’sachlichen Grund‘ für eine ‚auffallende Häufigkeit‘ bildet) nicht (seitens der GEMA, d.R.) abgeschnitten werden darf.“
Übersetzt heißt dies, dass die GEMA jedem konzertierenden Musikurheber, d. h. Komponisten und Texter, der seine eigenen Songs/Werke in Konzerten aufführt, das selbstverständliche Recht geben muss, eine sachliche Erklärung für die Aufführung der eigenen Songs zu geben, ohne diese (vorher!) von der Verrechnung auszuschließen.
Für den Gesamtbereich der Rock- und Popmusik spielt diese Feststellung des Berliner Kammergerichtes eine große Rolle, da viele der professionellen Rock- und Pop- Bands/ Interpreten, Komponisten und Texter dann, wenn sie Wert auf eine eigene musikalische Identität legen, zumeist fast nur eigene Songs veröffentlichen und in ihren eigenen Konzerten bis zu 95% eigene Songs spielen.
Es bleibt gespannt zu erfahren, ob sich die GEMA an dieses Urteil des Berliner Kammergerichtes in Zukunft hält oder dieses Urteil missachtet und sich über diese Gerichtsentscheidung hinwegsetzt.
2) Das Berliner Kammergericht entschied ebenfalls in 2002 ( 5 U 320/01), dass die GEMA nicht mehr befugt ist, den konzertierenden, d. h. in Konzerten aufführenden Künstlern vorzuschreiben, wie viel eigene selbstkomponierte und getextete Songs sie in ihren Konzerten aufführen dürfen (Stichwort Quotierung). Das Kammergericht stellte fest, dass letztendlich der Markt, d.h. der Konzertmarkt mit seinen Zuhörern entscheidet, ob diese Eigenkompositionen der Künstler vom Konzertpublikum gehört oder nicht gehört werden wollen.
Schon das Bundeskartellamt (oberste Aufsichtsbehörde der GEMA) hatte der GEMA bereits 1988 ins Stammbuch geschrieben:
Zitat: „… auf dem (freien) Markt gilt das Gesetz von Angebot und Nachfrage. Die Aufführungsmöglichkeiten enden erst dort, wo der Komponist keine Zuhörer mehr findet. Wenn die GEMA durch die Ausgestaltung ihrer Regelungen in den Aufführungs bestimmungen zum Verteilungsplan und den Geschäftsordnungen der Wertungsverfahren, gestützt auf ihre Marktmacht, in das Marktgeschehen eingreift und künstliche Wettbewerbsbarrieren errichtet, so missbraucht sie ihre marktbeherrschende Stellung.“
Auch diese Forderungen des aufsichtsführenden Bundeskartellamtes werden immer mal wieder von der GEMA im Rahmen der Jahres-Tantieme-Abrechnungen missachtet.
Hier können Sie den kompletten GEMA-Artikel als PDF-Dokument herunterladen!
Text: Ole Seelenmeyer
Foto: © Smagal Studios/Fotolia.com