GEMA-Petition und die Beschlussvorlage des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Viele Leser dieses Artikels, aber auch Mitglieder des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. werden sich noch an die drei GEMA-Petitionen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 2009.

Es war Monika Bestle, die mit unglaublichen 106.000 Unterzeichnern ihrer Petition den Petitionsausschuss des Deutschen Bundes­tages dazu aufforderte, dafür zu sorgen, dass sich die GEMA umfassend im Inkasso- und Aus­schüttungsbereich der Konzertlizen­zierun­gen re­formiert. Massiv unterstützt wurde sie durch den zweiten Petenten Wieland Harms aus Baden-Württemberg, der in einer eigenen Petition ebenfalls für eine allgemeine Reformierung der GEMA-Strukturen auftrat. Die dritte reichte ich  spezi­fiziert für die GEMA-Inkasso und -Ausschüttungs­be­reiche Internet, Rundfunk und Fernsehen sowie Konzerte im Bereich der Unterhaltungsmusik ein,  verbunden mit einem Appell an die GEMA und den Deutschen Bundestag, dafür zu sorgen, dass die ca. 62.000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder ein größeres und (ihrem Gesamtaufkommen von ca. 35% am GEMA-Gesamtetat) angemessenes Mitbestim­mungs­­recht erhalten.

Jetzt liegt eine Beschlussvorlage des Peti­tions­ausschusses des Deutschen Bundestages vor, die ich folgend in diesem Magazin ohne Kürzun­gen und Abstriche den Lesern vorlege, um zu zeigen, dass der Petitionsausschuss in Bezug auf diese GEMA-Petitionen nun nach ca. zweieinhalbjähriger Arbeit zu einem voraussichtlichen Endergebnis kommt.

Zum besseren Vergleich veröffentliche ich hier einleitend noch einmal die Reformvorschläge meiner GEMA-Petition an den Petitionsaus­schuss des Deutschen Bundestages.

In der Gegenüberstellung dieser Forderungen kann der Leser aus der folgenden Beschluss­vor­lage des Petitionsausschusses vergleichend ersehen, inwieweit  alle fünf dort im Petitionsaus­schuss vertretenen politischen Parteien unseren/meinen Forderungen zugestimmt oder sie ab­gelehnt haben.
Bitte nehmt euch die Zeit und lest die folgenden Reformvorschläge sowie die Beschluss­vor­lage des Petitionsausschusses in aller Ruhe durch. Ihr werdet dann feststellen, dass der Peti­tions­ausschuss des Deutschen Bundestages fast allen Forderungen zugestimmt hat.

GEMA-Petition

GEMA-Petition (2009) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Hauptpetent: Ole Seelenmeyer

  • Sprecher Deutscher Rock- und Pop Musi­kerverband e.V.
  • GEMA-Delegierter der angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder (1997 – 2012)

Text der Petition:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,

1.      dass die Inkasso- und Ausschüt­tungs- Modalitäten der GEMA für die urheberrechtlichen Bereiche
1.1     Internet
1.2    Rundfunk/Fernsehen
1.3    Konzerte im Bereich der Unter­hal­tungs­musik

umfassend überprüft werden.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,

2.     dass die jetzige Vertretung der ca. 60.000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder durch 34 gewählte Delegierte in der Versammlung der ordentlichen GEMA-Mitglieder in an­gemessener Weise unter Unterlas­sung restriktiver Kandidaturvoraussetzungen er­höht wird und dass die Vertretung dieser Delegierten in allen ausschüttungsrelevanten Ausschüssen und im Auf­sichts­­rat gewährleistet wird.

Begründung zu 1:
Die GEMA erhebt in den musikalischen Auf­füh­rungs- und Medienbereichen

1.1    Internet
1.2    Rundfunk/Fernsehen
1.3    Konzerte im Bereich der Unterhaltungs­musik

für die Nutzung von musikalischen Werken, für die sie über ihre Berechtigungsverträge Wahr­neh­­­mungs­rechte besitzt, Lizenzabgaben von Seiten der Nutzer.

In den genannten Aufführungs- und Medien­be­reichen werden diese Lizenz­einnahmen (ab­züg­lich der Verwaltungskosten) in vielen Fällen nicht angemessen an die Urheber ausgeschüttet, deren eigene Werke/Songs im Internet zum Verkauf angeboten und heruntergeladen (down­­geloadet), im Rundfunk & Fern­sehen ge­sendet und im Konzertbereich aufgeführt werden – obwohl diese betroffenen Urheber Mitglieder in der GEMA sind und ihre eigenen Werke/ Songs bei der GEMA gemeldet haben.

1.1     So müssen musikalische Urheber (Song­­writer) für ihre eigenen Werke/Songs dann, wenn sie diese auf ihren Internet­seiten zum Verkauf anbieten, Lizenz­ab­ga­ben an die GEMA entrichten.

Diese Lizenzabgaben für ihre eigenen Werke/Songs erhalten diese Urheber/ Song­writer (abzüglich der Verwaltungs­gebühr) in den meisten Fällen seitens der GEMA nicht zurück – auch dann nicht, wenn diese Urheber Mitglieder der GEMA und ihre Werke/Songs dort registriert/ gelistet sind.

1.2      So werden viele musikalische Urheber/ Songwriter aus dem Bereich der Popu­lar­musik (Rock, Pop, Folk, Blues, Jazz) in kommunalen, regionalen und Landes- Rundfunk- & TV-Sendern mit ihren eigenen Werken/Songs vorgestellt, d.h. ge­sendet. Die GEMA kassiert von diesen ca. 200 meistenteils privaten Sendern Jahrespauschal-Lizenzab­gaben ohne Auf­­­­forderung an die Sender, musikalische Programmfolgebögen einzureichen, mit der Folge, dass die betroffenen Ur­heber für ihre gesendeten Werke/Songs keine Tantiemen aus dem Rundfunk­recht erhalten – auch dann nicht, wenn diese betroffenen Urheber/Songwriter Mitglie­der der GEMA und ihre Werke dort registriert, d.h. gelistet sind. Lediglich bei Sen­­dun­gen öffentlich-rechtlicher und großer privater Rundfunk-/TV-Sender werden Tan­tiemen direkt an die betreffenden Urheber ausgezahlt.

1.3    So führen viele semiprofessionelle und professionelle Musikgruppen aus den mu­­sikalischen Bereichen der Rock-, Pop-, Folk-, Blues- und Jazzmusik ihre eigenen Werke bundesweit in größeren Kon­zerten auf und erhalten seitens der GEMA keine angemessene Auszahlung der von ihr für diese Konzerte bei den Konzert­ver­­an­staltern eingenommenen Lizenz­ab­gaben.

Das kann so weit gehen, dass die Musik­­gruppen und Interpreten (alle GEMA-Mitglieder), die ihre eigenen Werke/Songs (zu 75%) z.B. in 6 Monaten eines Jahres in 6 eigenen Konzerten (in einer Verrech­nungsregion) aufführen (Konzertsäle ca. 350 m2, 12 Euro Eintritt, 15 Eigenkom­positionen, 5 Fremdkompositionen, keine CD) dafür ca. 1800,– Euro an Lizenzab­gaben an die GEMA zu entrichten haben und infolge des „Pro“-Verfahrens ca. 1 Jahr später nur ca. 10% dieses eingezahlten Gesamtbe­trages zurückerhalten – obwohl 75% eigene Werke/Songs dieser betroffenen Musiker-Urheber aufgeführt wurden (s. Einzahlungs- und Aus­­zahlungs-Statistik).

Die Benachteiligung an den Tantieme-Ausschüttungen der GEMA trifft vor allen Dingen junge Nachwuchs­kom­po­nisten und Texter, die meistenteils nur über eine äußerst geringe Wertung (Tantieme-Multiplikator) und über keine Wertungs­zu­schläge (Tantieme-Multipli­ka­tor) für Evergreens und Standard­werke verfügen.

Begründung zu 2:
Die ca. 60.000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder werden in den GEMA-Hauptversammlungen (der ordentlichen Mitglieder) lediglich durch 34 gewählte De­le­gierte vertreten.

Diese Unterrepräsentanz der Vertretung dieser 60.000 vereinsrechtlichen GEMA-Nicht-Mitglie­der erfolgt, obwohl diese 60000 Urheber ca. 37,5% des GEMA-Gesamtaufkommens erwirt­schaften.

Eine angemessene Vertretung der Delegierten der angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder muss unter Berücksichtigung dieses erwirtschafteten Teilaufkommens am GEMA-Gesamt­aufkommen erfolgen!

Zum anderen muss eine angemessene Dele­gierten­­vertretung in allen tantiemerelevanten Aus­­schüs­sen und im Aufsichtsrat erfolgen, um die legitimen Rechte der 60.000 Urheber in diesen entscheidenden GEMA-Gremien zu ge­währ­leisten.

GEMA-Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

1.    Die Petition

a)    der Bundesregierung – dem Bundes­ministerium der Justiz – als Material zu überweisen und
b)    den Fraktionen des Deutschen Bundes­tages zur Kenntnis zu geben, soweit es um gesetzgeberische Ver­besse­run­gen geht;
c)    der Bundesregierung – dem Bundes­ministerium der Justiz – als Material zu überweisen und dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten, soweit es um das sogenannte PRO-Verfahren geht;
d)    der Bundesregierung – dem Bundes­ministerium der Justiz – als Material zu überweisen und dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten, soweit es um eine verbesserte Staats­aufsicht geht;
e)    der Gesellschaft für musikalische Auf­führungs- und mechanische Verviel­fäl­tigungsrechte (GEMA) zur Infor­ma­tion zuzuleiten, soweit mögliche Re­for­men angesprochen werden;

2.    das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die In­kasso- und Ausschüttungsmodalitäten der GEMA für bestimmte urheberrechtliche Bereiche umfassend überprüft werden und die nichtordentlichen Mitglieder der GEMA in angemessener Weise vertreten werden.

Zur Begründung trägt der Petent im We­sent­lichen vor, in den Aufführungs- und Medienbe­reichen Internet, Rundfunk/Fernsehen und Kon­zerten und Ähnlichem würden die eingenommenen Lizenzeinnahmen (abzüglich der Verwal­tungs­­kosten) in vielen Fällen nicht angemessen an die Urheber ausgeschüttet. So müssten Urheber für ihre eigenen Werke Lizenzabgaben an die GEMA entrichten, wenn sie diese auf ihren Internet­sei­ten zum Verkauf anböten. Diese Lizenzabgaben für ihre eigenen Werke (abzüglich der Verwaltungs­gebühren) erhielten diese Urheber in den meisten Fällen seitens der GEMA nicht zurück – auch dann nicht, wenn diese Urheber Mitglied der GEMA und ihre Werke dort registriert seien. Die Benachteiligung an den Tantieme-Aus­schüt­tungen der GEMA nach dem sog. „Pro-Verfah­ren“ träfe vor allen Dingen junge Nachwuchs­kom­ponisten und Texter, die meistenteils nur über eine äußerst geringe Wertung (Tantieme-Multiplikator) und über keine Wertungszuschläge für Evergreens und Standardwerke verfügten. Die ca. 60.000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder würden in den GEMA-Hauptversammlungen (der ordentlichen Mitglieder) lediglich durch 34 gewählte Delegierte vertreten, obwohl diese 60.000 Urheber ca. 35% des GEMA-Gesamtaufkommens (indirekt) erwirtschaften.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem Petenten eingereichten Unterlagen sowie seinen Vortrag im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Petitions­aus­schusses am 17. Mai 2010 verwiesen.

Zu dem Anliegen dieser Petition und zum Themen­komplex „GEMA“ insgesamt liegen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sach­zusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine öffentliche Sitzung sowie mehrere erweiterte Berichterstattergespräche durchgeführt. Ferner wurden mehrere Stellungnahmen des Bundes­minis­teriums der Justiz (BMJ) und Auskünfte der GEMA eingeholt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt  zusammenfassen:

Bei der GEMA handelt es sich um einen privatrechtlichen wirtschaftlichen Verein, der nur in besonderen Teilbereichen einer öffentlichen Kon­trolle unterliegt. Die Aufgabe des Petitionsaus­schusses beschränkt sich nach Art. 17 GG im Wesentlichen auf die Prüfung von Bitten zur Ge­setzgebung und Beschwerden gegen öffentliche Stellen auf Bundesebene. Die Tätigkeit von Privat­personen bzw. juristischen Personen des Zivil­rechts in Einzelfällen ist in aller Regel nicht Gegen­stand einer parlamentarischen Prüfung des Peti­tionsausschusses.
Die Prüfung der GEMA-Anliegen durch den Petitionsausschuss beschränkt sich im Kern darauf, ob möglicherweise gesetzgeberischer Hand­lungsbedarf besteht und ob die öffentliche Kon­trolle der GEMA, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist und insbesondere durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wahrgenommen wird, in ausreichender Weise funktioniert.

Ferner sei darauf verwiesen, dass der Peti­tions­ausschuss kein Untersuchungsausschuss ist, der sich auf ein festgelegtes Thema konzentrieren und dieses bis ins letzte Detail untersuchen kann. Vielmehr erreichen den Petitionsaus­schuss jährlich zahlreiche Bitten und Beschwerden, bei denen angesichts der begrenzten sachlichen und personellen Möglichkeiten des Ausschusses keine zu detaillierte Untersuchung von komplexen Themen wie dem der GEMA möglich ist.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der außergewöhnlich Anzahl von Petitionen gegen die GEMA, zahlreichen Mitzeichnern und der begleitenden öffentlichen Diskussionen hat der Peti­tionsausschuss gleichwohl versucht, die Anliegen hinsichtlich der GEMA so weitgehend wie ihm möglich zu untersuchen.

Darüber hinaus bringt der Petitionsausschuss die Erwartung zum Ausdruck, dass die GEMA – auch soweit sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, Empfehlungen des Petitionsausschusses und des Deutschen Bundestages umzusetzen – die Er­geb­nisse des Petitionsverfahrens zur Kenntnis nimmt und im eigenen Interesse ernsthaft nach Möglichkeiten sucht, aufgezeigte Defizite zu verbessern. Der Petitionsausschuss weist besonders darauf hin, dass die Eingaben, die sich über die GEMA beschweren, nicht nur außergewöhnlich zahlreich sind, sondern aus so unterschiedlichen Lagern wie Kleinveranstaltern, Bürgern und vor allem eigenen GEMA-Mitgliedern stammen.

Im Ergebnis trifft der Petitionsausschuss folgende Bewertungen:

1.    Die GEMA im Innenverhältnis

1.1    Ausreichende Mitbestimmungsrechte aller Mit­glie­­der?
In verschiedenen Eingaben wird ge­rügt, dass faktisch nur die rund 3.400 or­­dentlichen Mitglieder der GEMA aus­reich­en­d Mit­be­stim­mungs­re­ch­te be­sä­ßen, die rund 61000 nicht­­­or­dent­­li­chen Mit­glie­der hin­gegen insgesamt nur durch 34 Delegierte vertreten würden (bezogen auf das Jahr 2009) (ab 2012 68 Delegierte), die zudem nicht einmal das passive Wahlrecht besäßen. Dies sei nicht nur undemokratisch, sondern führe auch wirtschaftlich zu einer Benachtei­li­gung der nichtordentlichen Mit­glieder.
Der Petitionsausschuss hält diese Bedenken für gerechtfertigt.

Zwar ist gegen die Dreiteilung in ordentliche, außerordentliche und angeschlossene Mitglieder grundsätzlich nichts einzuwenden. § 6 Abs. 2 UrhWG sieht eine Unterscheidung vor, nach der es Berechtigte geben darf, die nicht als Mitglie­der in eine Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden. Allerdings schreibt § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhWG zugleich vor, dass die Belange dieser Berechtigten durch ihre gemeinsame Vertretung (hier: der Delegierten) angemessen wahr­­genommen werden können müssen.

Hier bestehen hinsichtlich der GEMA aus Sicht des Petitions­aus­schusses erhebliche Bedenken. Die ge­genwärtige geringe Anzahl von Dele­gier­ten kann nicht ansatzweise dafür Sorge tragen, dass die berechtigten Interessen der nicht­ordentlichen Mitglieder wahrgenommen und berücksichtigt werden. Den über 3.000 ordentlichen Mitgliedern, die volles Stimmrecht besaßen, standen bis zum Jahr 2011 nur 34 Delegierte gegenüber; ab dem Jahr 2011 ist die Zahl auf 68 erhöht worden (in Relation zu 3.414 ordentlichen Mitgliedern).

Ihre Mitwirkungsrechte sind darüber hinaus im Vergleich zu den ordentlichen Mitgliedern nicht gleich­wertig. So besitzen diese Delegierten der an­geschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder zwar in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, aber kein passives Wahlrecht. In den beiden wichtigen Ausschüssen, die mit über be­stimmte Ausschüttungsmodalitäten entscheiden, haben die Delegierten nur eine beratende Stimme. Diese überaus restriktiven Mitwir­kungs­rechte stehen in keiner angemessenen Relation zu den wirt­schaftlichen Beiträgen, die die nichtordentlichen Mitglieder zugunsten der GEMA er­bringen: Die mittelbar von ihnen generierten Ein­nahmen betragen rund ein Drittel und stellen einen substanziellen Betrag dar.

Bei dieser sehr einseitigen Machtverteilung zu­gunsten der ordentlichen Mitglieder besteht die erhebliche Gefahr, dass wirtschaftliche Entschei­dungen getroffen werden, die die nichtordentlichen GEMA-Mitglieder benachteiligen. Der Peti­tionsausschuss sieht daher dringenden Hand­lungs­bedarf, um die Mitwirkungsrechte der nicht­ordentlichen GEMA-Mitglieder als Gruppe insgesamt zu stärken und in etwa an ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Beitrag auszurichten.

Das Problem wurde durchaus auch innerhalb der GEMA erkannt. Die GEMA-Verwaltung hat in den vergangenen Jahren mehrfach durch Vor­schläge an die Mitgliederversammlung versucht, die Zahl der Delegierten zu erhöhen. In der Ver­gan­genheit wurden jedoch ihre sehr maßvollen Reformanträge durch die Mitgliederver­samm­lung wiederholt abgelehnt. Zuletzt haben Aufsichtsrat und Vorstand einen Antrag in die ordentliche Mit­gliederversammlung vom 21. und 22. Juni 2011 eingebracht, nach dem die Zahl der Delegierten in den einzelnen Berufsgruppen jeweils verdreifacht und somit von insgesamt 34 auf bis zu 102 erhöht werden sollte. Dieser Reformvorschlag fand keine Zustimmung der Mitglieder­ver­sam­m­lung. Die 2011 beschlossene Neuregelung sieht nunmehr vor, dass sich die Zahl der Delegierten von bislang 34 auf bis zu 68 erhöht.

Angesichts dieser langjährigen Erfahrungen geht der Petitionsausschuss nicht davon aus, dass eine Lösung des Problems innerhalb der GEMA gefunden werden kann. Es sollte daher seitens der Staatsaufsicht auf die notwendige Umsetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhWG gedrungen werden, der ausdrücklich eine angemessene Wahr­neh­mung der Belange jener Berechtigten fordert, die nichtordentliche Mitglieder sind. Jenseits davon wäre auch an eine gesetzliche Regelung zu denken, die beispielsweise den Begriff der „Ange­messenheit“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhWG konkretisiert und insbesondere auf den wirtschaftlichen Gesamtbeitrag der Berechtigten abstellt.

1.2    Das sogenannte PRO-Verfahren
In verschiedenen Petitionen wird kritisiert, dass das sogenannte PRO-Verfahren selbst aufführende Urheber aus dem semiprofessionellen Be­reich erheblich benachteilige. Dies gelte insbesondere für Einnahmen zwischen 300,– und 750,– Euro, bei denen bis zu 90% der von den Veranstaltern für die Urheber an die GEMA abgeführten Lizenzvergütungen bei der Ausschüttung nicht an diese zurückgezahlt würden. Auch seien die regionalen und zeitlichen Anknüpfungs­punkte des PRO-Verfahrens ungenügend, da beispielsweise Bands in großen Städteverbünden wie dem Ruhrgebiet weitaus leichter zahlreiche Wertungs­punkte (mittels eng aneinander liegender PLZ-Gebiete) erreichen könnten. Darüber hinaus sei das PRO-Verfahren nicht in der Satzung der GEMA enthalten, obwohl es erheblichen Einfluss auf die Ausschüttung vieler Urheber habe.

Im Ergebnis hält der Petitionsausschuss folgen­de Änderungen beim PRO-Verfahren für not­wendig:
Nach Ansicht des Petitionsausschuss ist das kritisierte Matrixsystem jedenfalls nach der Reform im Jahr 2009 als solches nicht substanziell zu beanstanden. Verbesserungswürdig er­scheint allenfalls noch der Zeit­faktor, soweit er besondere saisonale Einflüsse wie den Karneval bislang nicht berücksichtigt. Denk­bar wäre hier möglicherweise, zur Kor­rektur Bonuspunkte zu verleihen, soweit Werke in den jeweils typischen Regionen nur saisonal gespielt werden. Für das Tätig­werden der Aufsichtsbehörde besteht insoweit jedoch keine Notwendigkeit.

Anders verhält es sich in dem Bereich der Ausschüttung, die bei verschiedenen Gruppen von selbst aufführenden Urhebern zu sehr unter­schiedlichen Ver­tei­lun­gen führt. Die GEMA hat hierzu eine Aufstel­lung vorgelegt, die die Auswirkungen des PRO-Verfahrens auf selbst aufführende Nachwuchs­urhe­ber und Semiprofessionelle in vier für die Praxis typischen Fall­grup­pen darstellt.

Zusammenfassend ergeben sich anhand dieser Tabelle folgende Werte:
Die selbst aufführenden Nachwuchsurheber erhalten in zwei der vier Fälle 311% der Einnah­men ausgeschüttet, die die GEMA als Inkasso für sie vom Veranstalter erhalten hat. In den beiden anderen Fällen erhalten sie immerhin noch 181% bzw. 129%.

Die selbst aufführenden semiprofessionellen Ur­heber erhalten in zwei der vier Fälle 46% der Ein­nahmen ausgeschüttet, die die GEMA als Inkasso für sie vom Veranstalter erhalten hat. In den beiden anderen Fällen erhalten sie sogar nur 19% bzw. 27% (schlimmstenfalls lediglich 10%).

Der Petitionsausschuss hat generell nichts gegen eine großzügige Förderung von Nach­wuchs­urhebern einzuwenden; allerdings geht diese offensichtlich auf Kosten einer zweiten Gruppe, nämlich der der selbst aufführenden semi­­professionellen Urheber. Es begegnet bereits er­heblichen rechtlichen Bedenken, wenn diese in zwei von vier typischen Fällen nur 46% ihrer selbst erwirtschafteten Vergütungen erhalten – mithin nicht mal 50%. In keinem Fall hinnehmbar ist es jedoch, wenn diesen Urhebern in den anderen typischen Fallgruppen nur 27% und 19% ausgeschüttert werden. Dies kommt einer weitgehenden Enteignung gleich und ist weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch den rechtlichen Vorgaben des § 7 Satz 1 UrhWG vereinbar, der eine willkürliche Verteilung untersagt. (1998–2012) (Ab 2013 neues Verfahren mit dem Namen „Inka“)

Darüber hinaus ist auch die Kritik verschiedener Petenten nachvollziehbar, dass für semiprofessionelle selbst aufführende Urheber die Chancen auf eine ordentliche Mitgliedschaft durch die re­du­zierten Ausschüttungen erheblich vermindert werden!

Der Petitionsausschuss ist der Ansicht, dass das DPMA als Aufsichtsbehörde das Ausschüt­tungs­modell „Pro“ überprüfen und auf eine Kor­rektur der aufgezeigten krassen Missverhältnisse hinwirken sollte. (ab 2013 gilt das neue „Inka“-Verfahren)

Auch die Kritik eines Pe­ten­ten, dass das PRO-Verfahren trotz seiner Auswirkungen auf die Ausschüttung an Urheber nicht in die Satzung aufgenommen sei, hält der Peti­tionsausschuss für berechtigt. Der Hinweis von GEMA und BMJ, dass das im Jahr 2009 modifizierte PRO-Verfahren von der Mitglieder­ver­sam­mlung bestätigt worden sei und eine Satzungsaufnahme sich damit erübrige, greift ebenso wenig wie die Ansicht, dass es sich le­diglich um eine statistische Hochrechnungs­me­thode handele!

Vielmehr hat die Anwendung des PRO-Ver­fahrens erhebliche Auswirkungen auf die tatsäch­lichen Ausschüttungen an die Urheber, wie die oben untersuchten Beispiele belegen. Nach § 7 Satz 3 UrhWG sind „die Grundsätze des Ver­teilungsplans … in die Satzung der Verwer­tungs­gesellschaft aufzunehmen“. Auch der BGH hat in dem vorgenannten Urteil inzident eine Aufnahme in die Satzung der GEMA für notwendig erachtet.

Der Petitionsausschuss ist daher der Ansicht, dass das DPMA als Aufsichtsbehörde auf eine Aufnahme der Grundsätze des PRO-Verfahrens in die Satzung hinwirken sollte (unter Korrektur der oben aufgeführten Mängel). (ab 2013 gilt das neue „Inka“-Verfahren)

1.3    Weitere Kritikpunkte hinsichtlich des GEMA-Innenverhältnisses
Grundsätzlichen Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss hier nicht. Insbesondere die Informationspolitik der GEMA zugunsten der Urheber hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Beispielsweise können sich Urheber nun mittels des deutlich verbesserten Internet­auf­tritts leichter und umfassender informieren. Angesichts der nach wie vor sehr komplizierten Materie bleibt die GEMA jedoch aufgerufen, sich weiterhin um Verbesserungen in ihrem Informa­tionsmanagement zu bemühen.

2.    Die GEMA und das Sonderproblem selbst aufführender Urheber, insbeson­dere im Internet

2.1    Verbesserte Bedingungen für Auf­tritte von selbst aufführenden Urhebern
Urheber, die ihre Werke vor allem selbst aufführen, stehen mitunter in einer Doppelrolle, die besondere Probleme aufwirft: Einerseits sind sie als Urheber daran interessiert, die ihnen zustehenden Tantiemen zu erhalten; andererseits könnten zu restriktive Bedingungen seitens der GEMA dafür sorgen, dass Auftrittsmöglichkeiten jedenfalls für Nachwuchsurheber, bei denen oft nur ge­ringe Publikumszahlen zu erwarten sind, zu­neh­mend wegfallen.

Aus verschiedenen anderen Petitionen ergibt sich, dass dieses Problem auch seitens der Klein­veranstalter gesehen wird, die damit drohen, Nach­wuchskonzerte zu reduzieren, weil sie sich wegen des hohen Aufwands und zu geringer Erträge nicht rechneten. Nachwuchsurheber selbst argumentieren, dass es ihnen in diesem frühen Stadium ihrer Karriere wichtiger ist, überhaupt ein Publi­kum zu finden und fordern selbst, dass die GEMA hierfür erleichterte Bedingungen schaffen soll.
Zu dieser Problematik bietet die GEMA aus Sicht des Petitionsausschusses noch keine befrie­digenden Modelle. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher der GEMA, ihre Förderungs­möglich­keiten zu überdenken. Darüber hinaus sollte die GEMA auch nach Möglichkeiten suchen, Klein­veranstalter bei Aufführungen mit geringen Zuschauerzahlen bei der Bürokratie und ggf. auch den Vergütungen zu entlasten.

2.2    Nachwuchsurheber, die sich vor allem über das Internet selbst vermarkten
Ein besonderes Problem betrifft Nachwuchs­ur­heber, die sich vor allem über das Internet selbst vermarkten wollen, um dort Interessenten für ihre Musik zu finden. Sie kritisieren, dass die Rege­lungen der GEMA ganz überwiegend auf den tra­ditionellen Musikmarkt zugeschnitten sind und sie in ihrer Entwicklung über­mäßig behindern würden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt der GEMA, nach neuen Möglichkeiten zu suchen, die den In­teressen moderner Ur­he­ber ausreichend gerecht werden. Dies gilt beispielsweise für verbesserte kostenfreie On-Demand- und Streaming-Möglich­keiten, die sich zurzeit auf die Homepage eines Urhebers beschränken, aber auch für die Zulas­sung von bei der GEMA registrierten Werken bei sogenannten Creative-Commons-Lizenzen.

3.    Die GEMA und die Aufsicht durch das DPMA

3.1    Kritik an der Tätigkeit des DPMA als Auf­sichtsbehörde
Verschiedene Petenten haben dem DPMA vor­geworfen, seiner Aufsichtspflicht nur ungenügend nachzukommen. Es entstehe der Eindruck, dass Anfragen und Beschwerden bzgl. der GEMA un­erwünscht seien. Unterlagen würden von einem zum anderen Mitarbeiter weitergereicht, ohne be­ar­beitet zu werden. Zudem werde auf möglicherweise entstehende Gebühren hingewiesen.

Nach Auskunft des BMJ werden eingehende Beschwerden zunächst der betroffenen Verwer­tungsgesellschaft zur Stellungnahme zugeleitet; im Anschluss daran wird die Eingabe aufsichtlich gewürdigt. Stichhaltige Hinweise auf Verfahrens­verschleppungen lägen dem BMJ nicht vor. Das DPMA nehme vielmehr jede Beschwerde zum Anlass, die dieser zu Grunde liegende Sachbe­hand­lung der Verwertungsgesellschaft zu prüfen. Zudem fallen in den Verfahren der Staatsaufsicht keine Gebühren an; hier liege möglicherweise eine Verwechslung mit der Schiedsstelle vor.
Der Petitionsausschuss hat keine ausreichenden Anhaltspunkte, um ein Fehlverhalten des DPMA bzgl. einzelner Beschwerden festzustellen.
Allerdings ist bekannt, dass das DPMA in der Vergangenheit durch die Vielzahl seiner Auf­ga­ben überfordert war. So hat bereits die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ festgestellt, dass eine effiziente Aufsicht durch das DPMA durch ein zu großes Spektrum an Aufgaben er­schwert wird und andererseits viel zu wenig Mit­arbeiter und Sachmittel zur Verfügung stünden (Abschlussbericht, BT-Drs. 16/7000, S. 282).

In den Jahren nach Veröffentlichung des Be­richts ist immerhin eine spürbare Personalauf­stockung erfolgt, die der Petitionsausschuss aus­drücklich begrüßt. Gleichwohl bleibt das strukturelle Defizit bestehen, auf das bereits die Enquete-Kommission  „Kultur in Deutschland“ hingewiesen hat: Die Aufsicht erfolgt durch ein einzelnes Referat und entspricht in dieser Struktur nicht dem großen Aufgabenfeld und der erheblichen Bedeutung, die eine effek­tive Staatsaufsicht über die Ver­wer­tungsgesellschaften besitzt (Ab­schluss­­be­richt, BT-Drs. 16/7000, S. 282 ff.). Die Auf­stoc­k­ung von Personal und Sachmittel würde es zudem er­möglichen, über eine Evidenzkontrolle hinaus auch im Einzelfall zu kontrollieren, dass die Verwer­tungs­gesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtun­gen ordnungsgemäß nachkommen.

Der Petitionsausschuss schließt sich daher den Handlungsempfehlungen 13 und 14 der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ an (Abschlussbericht, BT-Drs. 16/7000, S. 285) und empfiehlt (1) dem Deutschen Bundestag, die Auf­sicht über die Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz bei einer Regulierungsbehörde des Bundes anzusiedeln und diese mit den erforderlichen personellen Re­ssourcen auszustatten; (2) der Bundesregierung – dem BMJ -, die Aufsicht anzuhalten, sich nicht auf eine Evidenzkontrolle zu beschränken, sondern auch im Einzelfall zu kontrollieren, dass die Ver­wer­tungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflich­tungen ordnungsgemäß nachkommen.

3.2    Insbesondere: Verhalten des DPMA beim sogenannten PRO-Verfahren
Ein Petent hat das Verhalten des DPMA nach Erlass der BGH-Urteils vom 19. Mai 2005 zum sogenannten PRO-Verfahren kritisiert (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, Az.: I ZR 299/02; GRUR 2005, S. 757 ff.). Der BGH hatte darin u.a. den Hinweis an die Aufsichtsbehörde gegeben, dass das PRO-Verfahren aufgrund seiner großen praktischen Bedeutung in die Satzung der GEMA aufgenommen werden solle. Nach­folgend haben jedoch weder GEMA noch das DPMA auf eine Satzungs­aufnahme hingewirkt. Das DPMA hat vielmehr mit Bescheid vom 01.06.2006, Az. 3601/20 – 4.3.4. – I/516, festgestellt, dass das PRO-Ver­fah­ren nicht zu den Grundsätzen der Ver­teilung gehöre, die gemäß § 7 Satz 3 UrhWG in der Satzung der GEMA verankert werden müssen und daher einer Beschlussfassung durch die Mitglieder­ver­sammlung bedürfen. Das BMJ hat die Ansicht des DPMA gegenüber dem Petitions­ausschuss geteilt.
Der Petitionsausschuss hält die Kritik des Pe­tenten an diesem Verhalten des DPMA für nachvollziehbar. Gerade wenn die GEMA aus ihren spezifischen Interessen heraus das Urteil des BGH sehr einseitig in ihrem Sinne auslegt, wäre es Sache einer effizienten Staatsaufsicht, hier korrigierend einzugreifen. Das Verhalten des DPMA, nicht nur untätig zu bleiben, sondern das Urteil des BGH sogar noch zugunsten der GEMA-In­te­ressen „umzuinterpretieren“, offenbart ein deut­liches Defizit in der Staatsaufsicht.

Der Petitionsausschuss fordert daher die GEMA auf, das PRO-Verfahren aufgrund seiner Bedeu­tung gemäß §7 Satz 3 UrhWG in die Satzung aufzunehmen; ferner überweist er die Eingabe als Material an das BMJ und an das DPMA, damit sie auf eine entsprechende Satzungserweiterung hinwirken. (Mitgliederabstimmung durchführen) (ab 2013 gilt das neue „Inka“-Verfahren)

4.    Zusammenfassendes Ergebnis
Soweit es um gesetzgeberische Verbesse­run­gen geht, empfiehlt der Ausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzge­bung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative ge­eignet erscheint.
Soweit es um die Aufnahme des PRO-Verfah­rens in die Satzung geht, empfiehlt der Ausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zu überweisen und dem DPMA zuzuleiten, damit sie auf eine entsprechende Sat­zungserweiterung hinwirken. Ferner soll das DPMA als Aufsichtsbehörde das Ausschüt­tungs­modell überprüfen und auf eine Korrektur der auf­gezeigten krassen Missverhältnisse hinwirken.

Soweit es um eine verbesserte Staatsaufsicht geht, empfiehlt der Ausschuss ferner, die Petition der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zu überweisen und dem DPMA zuzuleiten, damit sie bei zukünftigen Initiativen in die Überlegungen mit einbezogen wird.

Soweit mögliche Reformen angesprochen werden, empfiehlt der Ausschuss zudem, die Ein­gabe der GEMA zur Information zuzuleiten, um sie auf bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.

Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Pe­ti­tionsverfahren abzuschließen, da dem Anlie­gen der anderen Petitionen nicht entsprochen werden konnte.

Fotos: © Africa Studio/Fotolia.com, © picsfive/Fotolia.com

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