Immer mehr Gerichtsurteile von Landes-, Oberlandes- und Kammergerichten, aber auch des Bundesgerichtshofes, scheinen von der GEMA in ihren Aktivitäten gegenüber ihren ca. 65.000 Mitgliedern nicht beachtet zu werden. Aus diesem Grunde haben wir eine Urteilssammlung der verschiedenen Gerichte zusammengestellt und ausgewertet, um diesen Vorwurf gegen die GEMA zu prüfen. Die Nichtbeachtung dieser zum Teil höchstrichterlichen Urteile haben fürwahrscheinlich Hunderte GEMA-Mitglieder fatale und existenzbedrohende Auswirkungen, die hier beschrieben werden sollen.
Fall 1:
Im Frühjahr dieses Jahres schrieb die GEMA einem Mitglied des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e.V. (DRMV), dass gemäß Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht nur Programme zur Verrechnung gelangen, die den Tatsachen entsprechen. „Besteht der Verdacht, dass falsche Programme zur Verrechnung eingereicht werden, sind wir (die GEMA) als Treuhänderin aller Berechtigten verpflichtet, die Programme zurückzuweisen und haben auf den vollen Nachweis der Richtigkeit der Programmangaben zu bestehen. Bei routinemäßigen Kontrollen am… in der… in der Stadt… haben wir festgestellt, dass Veranstaltungen mit Live-Musik nicht stattgefunden haben. Dennoch wurden von ihnen unterschriebene Programme zur Verrechnung eingereicht!
„Diese Programme entsprechen nicht den Tatsachen und nehmen deshalb nicht an der Verrechnung teil.“
Weiter:
„Aufgrund unserer Kontrollfeststellungen bestehen berechtigte Zweifel, dass die eingereichten Programme (Musikfolgebögen) für das Geschäftsjahr 2012, die sie als Veranstalter und Musikleiter ausweisen, inhaltlich richtig sind. Zweifel an der Richtigkeit der Programmangaben haben wir ferner, da nach unseren Erkenntnissen eine enge Verbindung zwischen den am Aufführungsgeschehen beteiligten Personen und den in den Programmen benannten Berechtigten besteht und die Programme vieler Werke von Berechtigten enthalten, die von unabhängigen Dritten (von anderen Bands etc., d. R.) oder überhaupt nicht oder nur im geringen Maße genutzt werden. Die zweifelhaften Programme haben wir nach Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 AB-A (sämtlich) von der Verrechnung zurückgestellt.“
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2015.