GEMA: Rechtsstaatswidrig? – Teil 1

Immer mehr Gerichtsurteile von Landes-, Oberlandes- und Kammergerichten, aber auch des Bundesgerichtshofes, scheinen von der GEMA in ihren Aktivitäten gegenüber ihren ca. 65.000 Mitgliedern nicht beachtet zu werden. Aus diesem Grunde haben wir eine Urteilssammlung der verschiedenen Gerichte zusammengestellt und ausgewertet, um diesen Vorwurf gegen die GEMA zu prüfen. Die Nichtbeachtung dieser zum Teil höchstrichterlichen Urteile haben fürwahrscheinlich Hunderte GEMA-Mitglieder fatale und existenzbedrohende Auswirkungen, die hier beschrieben werden sollen.

Fall 1:
Im Frühjahr dieses Jahres schrieb die GEMA einem Mitglied des Deutschen Rock & Pop Musi­kerverbandes e.V. (DRMV), dass gemäß Ab­schnitt IV Ziff. 4 Abs. 2 der Ausführungsbe­stim­mungen zum Verteilungsplan für das Auffüh­rungs- und Senderecht nur Programme zur Verrech­nung gelangen, die den Tatsachen entsprechen. „Besteht der Verdacht, dass falsche Programme zur Verrechnung eingereicht werden, sind wir (die GEMA) als Treuhänderin aller Berechtigten verpflichtet, die Programme zurückzuweisen und haben auf den vollen Nachweis der Richtigkeit der Programmangaben zu bestehen. Bei routinemäßigen Kontrollen am… in der… in der Stadt… haben wir festgestellt, dass Veran­stal­tungen mit Live-Musik nicht stattgefunden haben. Dennoch wurden von ihnen unterschriebene Programme zur Verrechnung eingereicht!

„Diese Programme entsprechen nicht den Tat­sachen und nehmen deshalb nicht an der Ver­rechnung teil.“

Weiter:
„Aufgrund unserer Kontrollfeststellungen be­stehen berechtigte Zweifel, dass die eingereichten Programme (Musikfolgebögen) für das Ge­schäfts­jahr 2012, die sie als Veranstalter und Musik­leiter ausweisen, inhaltlich richtig sind. Zweifel an der Richtigkeit der Programmangaben haben wir ferner, da nach unseren Erkenntnissen eine enge Verbindung zwischen den am Aufführungs­ge­sche­hen beteiligten Personen und den in den Programmen benannten Berechtigten besteht und die Programme vieler Werke von Berech­tig­ten enthalten, die von unabhängigen Dritten (von anderen Bands etc., d. R.) oder überhaupt nicht oder nur im geringen Maße genutzt werden. Die zweifelhaften Programme haben wir nach Ab­schnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 AB-A (sämtlich) von der Verrechnung zurückgestellt.“

 

Text: Ole Seelenmeyer | Foto: © Andreas Haertle/Fotolia

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2015.

Veröffentlicht von

Der Account der Online-Redaktion von Musiker Online, dem Musiker Magazin und dem DRMV.

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