„Immer mehr Gerichtsurteile von Landes-, Oberlandes-, und Kammergerichten, aber auch des Bundesgerichtshofes, scheinen von der GEMA in ihren Aktivitäten gegenüber ihren ca. 65.000 Mitgliedern nicht beachtet zu werden. Aus diesem Grunde haben wir eine Urteilssammlung der verschiedenen Gerichte zusammengestellt und ausgewertet, um diesen Vorwurf gegen die GEMA zu prüfen. Die Nichtbeachtung dieser zum Teil höchstrichterlichen Urteile haben für wahrscheinlich Hunderte GEMA-Mitglieder fatale und existenzbedrohende Auswirkungen, die hier beschrieben werden sollen.“
Was sagen nun die deutschen Gerichte zu ähnlichen Vorgehensweisen der GEMA?
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die GEMA verpflichtet ist, ca. 1.911 von ihr gesperrte Werkaufführungen (gespielte Songs) gemäß der Sparte U (Pauschalvergütungen unter Berücksichtigung des bis 2012 gültigen Pro-Verfahrens) zu berechnen. Ebenso stellte das Gericht fest, dass die GEMA gleichfalls verpflichtet ist, die in der Klageschrift aufgeführten 842 von ihr gesperrten Werkaufführungen aus 153 Veranstaltungen nicht über eine Netto-Einzelverrechnung (Mini-Ausschüttung), sondern nach der Sparte E (Pauschalvergütung) zu berechnen (wesentlich höhere Ausschüttung).
Wie begründete die GEMA ihr drastisches Vorgehen der totalen Sperrung von ca. 2.750 Songs/Werken?
Zuerst einmal teilte die GEMA den Betroffenen mit, dass sie eine normale Verrechnung nicht vornehmen könne, weil (…) „eine allgemeine Marktnachfrage für diese Werke/Songs fehlt (…)“?!
Die GEMA vertritt hier also die Auffassung, dass grundsätzlich all die Werke/Songs von einer ordentlichen Verrechnung ausgeschlossen werden müssen, von denen sie „glaubt“, dass diese Werke niemanden interessieren! Das kann z. B. dann passieren, wenn auf einem Konzert nicht 100, 200, 300 oder mehr Besucher anwesend sind, sondern unglücklicherweise nur zwischen 1 und z.B. 20. Wenn also Musikgruppen irgendwo in Deutschland eigene Konzerte veranstalten oder zu Konzerten eingeladen werden und der Konzertveranstalter oder sie selbst wenig Werbung gemacht haben, kann es passieren, dass die GEMA die dann von diesen Musikgruppen und Interpreten eingesandten Musikfolgebögen, in denen all die Songs aufgelistet sind, die auf der Bühne gespielt wurden, in den Papierkorb schmeißt und von der Verrechnung gänzlich ausschließt oder eine sogenannte Minimalverrechnung vornimmt. Das zwischen 1999 und 2012 angewandte Pro-Verfahren würde dann für Abrechnungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht mehr als Verrechnungsgrundlage dienen.
In einer Mitgliederversammlung hat die GEMA den Beschluss durchgebracht, dass auf einem Konzert mindestens zehn Personen anwesend sein müssen, um nicht nach der Direktverrechnung (Minimalverrechnung) in die Ausschüttung zu gelangen.
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2015.