GEMA:Rechtsstaatswidrig? – Teil 2

„Immer mehr Gerichtsurteile von Landes-, Oberlandes-, und Kammergerichten, aber auch des Bundesgerichtshofes, scheinen von der GEMA in ihren Aktivitäten gegenüber ihren ca. 65.000 Mitgliedern nicht beachtet zu werden. Aus diesem Grunde haben wir eine Urteilssammlung der verschiedenen Gerichte zusammengestellt und ausgewertet, um diesen Vorwurf gegen die GEMA zu prüfen. Die Nichtbeachtung dieser zum Teil höchstrichterlichen Urteile haben für wahrscheinlich Hunderte GEMA-Mitglieder fatale und existenzbedrohende Auswirkungen, die hier beschrieben werden sollen.“

Was sagen nun die deutschen Gerichte zu ähnlichen Vorgehensweisen der GEMA?

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die GEMA verpflichtet ist, ca. 1.911 von ihr ge­sperrte Werkaufführungen (gespielte Songs) ge­mäß der Sparte U (Pauschalvergütungen unter  Berücksichtigung des bis 2012 gültigen Pro-Ver­fahrens) zu berechnen. Ebenso stellte das Ge­richt fest, dass die GEMA gleichfalls verpflichtet ist, die in der Klageschrift aufgeführten 842 von ihr gesperrten Werkaufführungen aus 153 Veran­staltungen nicht über eine Netto-Einzel­ver­rech­nung (Mini-Ausschüttung), sondern nach der Spar­te E (Pauschalvergütung) zu berechnen (we­sentlich höhere Ausschüttung).

Wie begründete die GEMA ihr drastisches Vorgehen der totalen Sperrung von ca. 2.750 Songs/Werken?

Zuerst einmal teilte die GEMA den Betroffenen mit, dass sie eine normale Verrechnung nicht vor­nehmen könne, weil (…) „eine allgemeine Markt­nachfrage für diese Werke/Songs fehlt (…)“?!
Die GEMA vertritt hier also die Auffassung, dass grundsätzlich all die Werke/Songs von einer or­dent­lichen Verrechnung ausgeschlossen werden müssen, von denen sie „glaubt“, dass diese Werke niemanden interessieren! Das kann z. B. dann passieren, wenn auf einem Konzert nicht 100, 200, 300 oder mehr Besucher anwesend sind, sondern unglücklicherweise nur zwischen 1 und z.B. 20. Wenn also Musikgruppen irgendwo in Deutschland eigene Konzerte veranstalten oder zu Konzerten eingeladen werden und der Konzertveranstalter oder sie selbst wenig Wer­bung gemacht haben, kann es passieren, dass die GEMA die dann von diesen Musikgruppen und Interpreten eingesandten Musikfolgebögen, in denen all die Songs aufgelistet sind, die auf der Bühne gespielt wurden, in den Papierkorb schmeißt und von der Verrechnung gänzlich ausschließt oder eine sogenannte Minimal­verrech­nung vornimmt. Das zwischen 1999 und 2012 angewandte Pro-Verfahren würde dann für Abrechnungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht mehr als Verrechnungsgrundlage dienen.

In einer Mitgliederversammlung hat die GEMA den Beschluss durchgebracht, dass auf einem Konzert mindestens zehn Personen anwesend sein müssen, um nicht nach der Direktver­rech­nung (Minimalverrechnung) in die Ausschüttung zu gelangen.

 

Text: Ole Seelenmeyer| Foto: © Andreas Haertle/Fotolia

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2015.

Veröffentlicht von

Der Account der Online-Redaktion von Musiker Online, dem Musiker Magazin und dem DRMV.

Schreibe einen Kommentar