- Angemessene Erhöhung der Delegiertenzahlen als Stellvertreter für ca. 63.000 angeschlossene und außerordentliche GEMA-Mitglieder in der Versammlung der ordentlichen GEMA-Mitglieder. Hintergrund: Vor ca. 14 Jahren wurde die Anzahl der Delegierten der angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder auf 34 beschlossen. Damals vertraten diese 34 Delegierten ca. 45.000 angeschlossene/außerordentliche GEMA-Mitglieder in der Hauptversammlung der ordentlichen GEMA-Mitglieder.
Heute hat sich die Zahl der angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder auf 63.000 erhöht – und immer noch werden diese Mitglieder von lediglich 34 Delegierten vertreten. Die ca. 63.000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder erwirtschaften zudem ca. 38% des gesamten GEMA-Aufkommens. Entsprechend dieses wirtschaftlichen Aufkommens sollte eine angemessene Anzahl von Delegierten gewählt werden dürfen. - Mitgliederabstimmung über das 1998/99 eingeführte neue Verteilungsverfahren unter dem Namen „Pro“. Hintergrund: Die GEMA führte 1998/99 ohne Abstimmung der zuständigen Mitgliederversammlung ein neues Abrechnungsverfahren „Pro“ ein, welches weitreichende und für zahlreiche Komponisten, Texter und Verlage benachteiligende Folgen hat.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof zweifelsfrei festgestellt, dass die GEMA in 1998/99 verpflichtet war, die Mitgliederversammlung über das Pro-Verfahren abstimmen zu lassen (2005/IZR 299/02).
ZITAT BUNDESGERICHTSHOF: „Es ist Sache der Aufsichtsbehörde (Deutsches Patentamt, d. R.), darauf zu achten, dass die Beklagte (GEMA, d.R.) als Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten aus § 7 UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1UrhWG) (eine Mitgliederabstimmung über das Pro-Verfahren, durchführt d. R.).“ Das Deutsche Patentamt teilte daraufhin mit, dass es sich für diesen Fall als nicht zuständig erachtet!
ZITAT BUNDESGERICHTSHOF: „Das Vorgehen der Beklagten (GEMA, d.R.), das Pro-Verfahren nur durch Verwaltungsentscheidung einzuführen und nicht auch in der Satzung zu regeln (durch Beschluss der Mitgliederversammlung, d. R.), erscheint im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG hinsichtlich der Festlegung der Verteilungsmodalitäten ergeben, bedenklich.
Das spricht dafür anzunehmen, dass die Anwendung dieses (Pro-) Verfahrens in den satzungsmäßigen Formen beschlossen werden muss, die für den Verteilungsplan gelten (S. 505/ durch Beschluss der Mitgliederversammlung, d. R.).“ - Gerechtere und angemessene Lizenzierung von Konzertveranstaltungen (Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern).
Hintergrund:- Die Vergütungssätze für Konzerte von Künstlern (Musikgruppen/Einzelinterpreten) in Clubs und Konzerthallen sind oft derart hoch, dass viele Clubs und Kultur-Konzerthäuser in Deutschland ernsthafte existenzielle Probleme haben.
- Zum anderen klagen viele dieser Konzertveranstalter, dass die Mitarbeiter der GEMA-Bezirksdirektionen, die für diese Lizenzierungen zuständig sind, in äußerst unfreundlichem Ton auf sachliche Hinweise auf Falschberechnungen uneinsichtig reagieren. Falschberechnungen dieser Konzert-Lizenzierungen sind – sachlich geurteilt – an der Tagesordnung.
- Wenn die GEMA die Lizenzen für durchgeführte Konzerte von den Konzertveranstaltern nicht erhält, dann kann es vorkommen, dass sie entweder den konzertierenden Musikgruppen/ Einzelinterpreten oder aber den Hauseigentümern, die mit den Konzerten als Veranstalter nichts zu tun haben, die Lizenzen in Rechnung stellt.
- Das „Pro-Verteilungsverfahren“ muss in erheblichem Maße gerechter werden.
Hintergrund:
Zahlreiche Musikgruppen und Einzelinterpreten aus den Bereichen der Rock- und Popmusik müssen als ?Eigenkonzertveranstalter? hohe Lizenzabgaben an die GEMA zahlen – obwohl sie ausschließlich selbst komponierte und selbst getextete Werke/Songs aufführen – und erhalten nur einen Bruchteil dieser Lizenzzahlungen (bei einer GEMA-Mitgliedschaft) von der GEMA nach ca. 12 Monaten zurück (s. aktuelles Beispiel ?> Artikel GEMA: „Die Umverteilung von unten nach oben“).
Text: Ole Seelenmeyer