Für Konzerte und andere Musikveranstaltungen ohne bühnenmäßigen Bezug vergibt die GEMA die ihr von den Berechtigten übertragenen Rechte an die Nutzer, ohne dass weitere Prüfungen vorgenommen werden. Hierzu ist die GEMA als Verwertungsgesellschaft It. §11 I UrhWG verpflichtet, wonach sie „jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte“ einräumen muss. Der Hinweis auf die „angemessenen Bedingungen“ bezieht sich übrigens in erster Linie auf die Höhe der Vergütung, vgl. insoweit § 11 II UrhWG.
Dies gilt auch für Konzerte oder anderweitige Veranstaltungen, bei denen Cover-Bands auftreten. Hier geht die GEMA davon aus, dass die Musiker das jeweilige Original wiedergeben möchten, eine Bearbeitung des Werkes jedenfalls nicht beabsichtigt ist.
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2012