Neustarthilfe für Solo-Selbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde am 13.11.2020 eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich insbesondere an Solo-Selbständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach dem Umsatz und dem Verlust gegenüber dem Referenzzeitraum.

Weiter wurden die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Sie soll von Januar 2021 bis Juni 2021 gelten. Hier sind weitere Verbesserungen vorgesehen, so wird die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Nähere Details werden noch bekanntgegeben.

Außerdem wurden weitere Klarstellungen zur Novemberhilfevorgenommen. Präzisiert wurde, wer unter mittelbar indirekt Unternehmen zu verstehen sind.

Die Novemberhilfen gelten nunmehr für

  • direkt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die direkt schließen mussten wie z.B. Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,

mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechnikerinnen und Tontechniker, Beleuchterinnen und Beleuchter und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.

Nähere Informationen sind hier zu finden.

Stand 14.11.2020

Foto: © U. J. Alexander | Adobe Stock

Novemberhilfen

Die Eckpunkte der „Novemberhilfen“ wurden am 05.11.2020 bekannt gegeben. Unternehmen, also privatwirtschaftliche und öffentliche Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die im November aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern ihren Betrieb schließen müssen, sowie Solo-Selbständige können die Novemberhilfen beantragen. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, Unternehmer und Solo-Selbständige, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Zuschüsse können pro Woche der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Novembers 2019 betragen. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Die Beantragung muss über einen Steuerberater erfolgen. Sie erfolgt über ein Portal beim Bundeswirtschaftsministerium.

Für Solo-Selbständige gelten folgende Sonderregelungen: Wenn die beantragte Fördersumme unter 5.000 Euro liegt, können die Mittel direkt beantragt werden. Die Beantragung durch einen Steuerberater ist nicht erforderlich. Statt des Umsatzes November 2019 kann als Vergleichsmaßstab auch der durchschnittliche Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

Eine Beantragung ist aktuell noch nicht möglich.

  • Nähere Informationen finden Sie hier.
  • F & Q’s finden Sie hier.

Stand: 05.11.2020

Die zweite Phase der Überbrückungshilfen des Bundeswirtschaftsministeriums wurde eingeläutet. Grundsätzlich sind nun Unternehmen aller Größen und Solo-Selbständige aller Branchen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen haben. Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten z. B. einen Steuerberater im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

Stand: 22.10.2020

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