Die Beatles machten es, Michael Jackson machte es und Heino macht es aktuell: Covern.
Er ist wieder da: Heino, die 74-jährige Volksmusikikone mit dem 99-%-Bekanntheitsgrad, veröffentlicht sein neues Coveralbum „Mit freundlichen Grüßen“ im Februar 2013 und spaltet schon jetzt die Nation. Heino covert Rockund Pop-Songs u. a. von den Ärzten, Oomph, Müller-Westernhagen, Stephan Remmler (Trio) und Rammstein im „Tuba-Blasmusikstil“ und mit rollendem „R“. Die einen finden das Coveralbum einen gelungenen Coup, die anderen sehen darin massive Rechtsverletzungen. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren?
Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten. Tausende von Bands sind täglich mit dieser rechtlich und fachlich unscharfen Fragestellung konfrontiert. Heinos Album könnte neue Maßstäbe in der Beurteilung von Coverversionen setzen, denn der Interpretationsspielraum wurde mit diesem Album stark gedehnt.
Je nach Interessenlage der betroffenen Urheber, Interpreten oder Rechteinhaber werden Definitionen zu dem Begriff „Coverversion“ u. U. unterschiedlich ausgelegt. Coverversionen können verschiedene Veränderungsgrade gegenüber dem Original haben. Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Der Bezug auf das Original muss offensichtlich sein. Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert. Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.
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Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2013.