Die Coronakrise hat viele Clubs und Livemusik-Spielstätten in existentielle Not gebracht. Aber es gibt auch Gegenmaßnahmen in Form der Hilfsprogramme des Bundes und verschiedener Länder, die wir hier in der Übersicht vorstellen.
Unterschiedliche Konzepte
Die Übersicht verdeutlicht dabei deren unterschiedliche Herangehensweisen: In einigen Ländern existieren aktuell keine spezifischen Programme zur Unterstützung von Livemusik-Spielstätten, in anderen sind nur Vereine antragsberechtigt.
In wieder anderen Ländern müssen die Gelder für Maßnahmen zur Durchführung coronagerechter Veranstaltungen bzw. Projekte verwendet werden. Nur wenige Bundesländer wie z.B. Bayern bieten pauschale Hilfen, die auch für laufende Kosten eingesetzt werden dürfen.
Förderprogramm des Bundes
Im Rahmen des Programms Neustart Kultur werden Musikclubs und Livemusik-Spielstätten mit 27 Millionen Euro gefördert. Das Programm Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland richtet sich an kleinere und mittlere Spielstätten im gesamten Bundesgebiet.
Es wird von der Initiative Musik – der zentralen Fördereinrichtung der Bundesregierung und der Musikbranche für die deutsche Musikwirtschaft – realisiert. Musikclubbetreiber können ab dem 27. August 2020 eine Förderung beantragen.
Die Förderung im Detail
Gestaffelt nach Publikumskapazität können Clubs und Spielstätten eine Unterstützung von bis zu 150.000 Euro erhalten. Die Staffelung ist folgendermaßen:
- Kategorie 1 – bis zu 50.000 Euro
- Musikclubs mit bis zu 250 unbestuhlten Plätzen
- Kategorie 2 – bis zu 100.000 Euro
- Musikclubs mit bis zu 1.000 unbestuhlten Plätzen
- Kategorie 3 – bis zu 150.000 Euro
- Musikclubs mit bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen
Antragsberechtigt sind Betreiber von Musikclubs mit einer Veranstaltungsfläche von maximal 1.000qm. Sie müssen nachweisen, dass sie bis zur coronabedingten Schließung im März 2020 einen erfolgreichen Konzertbetrieb hatten. Förderfähige Ausgaben sind projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, etc., Gagen für Musiker, Sach- und Personalausgaben, Mietentgelte und mehr.
Das Antragsverfahren endet spätestens am 31. Oktober 2020 oder dann, wenn die Fördergelder aufgebraucht sind.

Der Bund und viele Bundesländer stellen Hilfen für Clubs und Veranstalter bereit.
Baden-Württemberg
Das Förderprogramm Kunst trotz Abstand unterstützt Kultureinrichtungen, Vereine der Breitenkultur sowie freischaffende Künstler mit Sitz in Baden-Württemberg. Das Fördervolumen beträgt je 10.000-50.000 Euro mit einem Eigenanteil von mindestens 20%.
Gefördert werden ausschließlich befristete Projekte und die dadurch entstehenden Kosten in Form von Auftritts- und Ausstellungshonoraren, Personalkosten, Reise- und Transportkosten, Technik- und Mietkosten sowie Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Antragsstellung ist in drei Förderrunden aufgeteilt, diese enden am 9. August, 6. September und 4. Oktober.
Clubs in Baden-Württemberg können außerdem die Soforthilfe Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättegewerbe nutzen.
Bayern
Um kleine und mittlere Spielstätten im Freistaat zu unterstützen, gibt es das Spielstättenprogramm. Antragsberechtigt sind Betreiber kultureller Spielstätten im Bereich Theater, Kleinkunst, Musik und Kabarett, die weder öffentlich getragen noch institutionell gefördert werden, in der Regel zwischen 50 und 1.000 Plätzen bieten und im Jahr 2019 im Schnitt mindestens zwei kulturelle Veranstaltungen pro Monat angeboten haben.
Die Unterstützungshöhe ist folgendermaßen gestaffelt:
- 6-10 Beschäftigte: 100.000 Euro
- über 10 Beschäftigte: 300.000 Euro
- 0-5 Beschäftigte: 50.000 Euro
Gefördert werden Mieten und Pachten für Gebäude, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Privaträume werden nicht berücksichtigt). Außerdem förderfähig sind Kosten für notwendige Instandhaltung, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung, Versicherungen, Personalaufwendungen und Covid-19-bedingte Hygienemaßnahmen.
Die Antragsstellung ist seit 1. Juli 2020 möglich.
Berlin
Nachdem verschiedene Förderprogramme ausgelaufen waren, in deren Rahmen Berliner Clubs mit 81 Millionen Euro unterstützt wurden, hat der Berliner Senat die Soforthilfe IV 2.0 beschlossen.
Diese erlaubt auch kleinen und mittleren Kulturbetrieben ab zwei Beschäftigten die Beantragung einer Unterstützung. Der Jahresumsatz der Unternehmen, zu denen Clubs, Musikensembles und Festivals zählen, darf 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis 25.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 Euro.
Anträge können ab dem 31. August bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden.
Brandenburg
Die Corona-Kulturhilfe ist ein Hilfsprogramm für kommunale gemeinnützige Kultureinrichtungen und kulturelle Vereine mit Sitz in Brandenburg. Die Unterstützung erfolgt als Ausgleich ausgabebereinigter Einnahmeausfälle unter Berücksichtigung pandemiebedingter erhöhter Personal- und Sachausgaben. Der Förderzeitraum ist vom 11.03.2020 bis 31.12.2020 festgelegt.
Die Antragsstellung ist bis zum 30.10.2020 möglich.
Bremen
In der Hansestadt Bremen sind keine speziellen Hilfen für Clubs und Veranstalter bekannt.
Hamburg
Der IFB Förderkredit Kultur enthält das Fördermodul Corona, mit dem Träger und Eigentümer eines Kulturbetriebes in Hamburg Betriebsmittel fördern lassen können, wenn deren Bedarf aus der Coronakrise hervorgeht. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 150.000 Euro.
Hessen
Das in vier Phasen aufgeteilte Corona-Kulturpaket in Hessen enthält die Phase 3a: innovativ neu eröffnen, einen Fonds für Kultureinrichtungen und Spielstätten zur Unterstützung von Programm-, Marketing- und Baumaßnahmen zur Erleichterung der Wiedereröffnung. Die Förderhöhe beträgt bis zu 18.000 Euro. Anträge sind bis zum 30. September möglich.
Außerdem gibt es die Soforthilfe für gemeinnützige Vereine, die jedoch nur für Vereine, Kulturbetriebe und Spielstätten beantragen können, die Mitglied der offiziellen Verbände der jeweiligen Vereinssparte sind (z. B.: Landesmusikrat).
Die Vereine erhalten bis zu 10.000 Euro für Nachwuchsarbeit, Mieten und Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten), Instandhaltungen, Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o.ä.).
Mecklenburg-Vorpommern
Die „Corona-Soforthilfe“ des Bundes wurde in Mecklenburg-Vorpommern mit Geldern des Landes aufgestockt.
Die Antragsstellung war bis 31.05.2020 möglich. Weitere Hilfen sind nicht bekannt.
Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es das Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen. Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Vereine mit Sitz in Niedersachsen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges Kulturangebot vorhalten und in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Anträge bis 8.000 Euro müssen beim jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung gestellt werden. Anträge über 8.000 Euro müssen per Post beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Kultur eingereicht werden.
Die Antragsstellung ist bis zum 31.10.2020 möglich.
Nordrhein-Westfalen
Das NRW-Stärkungspaket Kunst und Kultur stellt 185 Millionen Euro für die Kultur zur Bewältigung der Coronakrise bereit. Es enthält Stipendienprogramme für Künstler und einen Stärkungsfonds für Kultureinrichtungen.
Der Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen unterstützt Einrichtungen, die wegen Corona-bedingter Einschränkungen keine ausreichenden Einnahmen erwirtschaften können und sich daher in einer finanziell angespannten Situation befinden. Genaue Details sind noch nicht bekannt.
Rheinland-Pfalz
Das Land hat das Förderprogramm 6 Punkte für die Kultur aufgelegt, Punkt 2 Neustart unterstützt Einrichtungen bei der Wiedereröffnung. Für Details und die Antragsstellung ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten für ihr Vorhaben der Kulturabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz nötig. Die Antragsstellung ist bis zum 15. September 2020 möglich.
Punkt 3 des Programms trägt den Titel Kulturvereine für eine vielfältige Kultur und dient zur Unterstützung von gemeinnützigen Kulturvereinen. Die Förderung besteht aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen für maximal 3 Monate in Höhe von maximal 12.000 Euro.
Finanziert werden Miet- und Pachtkosten, Betriebskosten, unabwendbare Instandhaltungen und Zahlungsverpflichtungen von bereits geplanten, aber pandemiebedingt nicht durchführbaren Projekten.
Die Antragsstellung ist bis zum 1. Dezember 2020 möglich.
Saarland
Für Clubs und Veranstalter gibt es im Saarland nur die Kleinunternehmer Soforthilfe des Bundes.
Über das Programm Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland können gemeinnützige Vereine im Bereich Musik, Theater und viele mehr Unterstützungszahlungen oder Liquiditätshilfen beantragen.
Die Höhe der Unterstützungszahlung ist abhängig von der Mitgliederzahl und wie folgt gestaffelt:
- Vereine bis 100 Mitglieder: 1.500 Euro
- Vereine von 101 bis 300 Mitglieder: 2.000 Euro
- Vereine von 301 bis 700 Mitglieder: 2.500 Euro
- Vereine ab 701 Mitglieder: 3.000 Euro
Die Liquiditätshilfe beträgt bis zu 10.000 Euro, wenn nachzuweisen ist, dass durch die Coronakrise ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass entstanden ist.
Die Antragsstellung ist seit dem 6. Juli unter corona.saarland.de möglich.
Außerdem soll der Nachtragshaushalt ZukunftspaketSaar im Zeitraum 2020 bis 2022 Existenzen in verschiedenen betroffenen Bereichen sichern.
Sachsen
Das Soforthilfeprogramm für Kulturzentren Land INTAKT hilft soziokulturellen Zentren, Kulturhäusern sowie Kultur- und Bürgerzentren in Kleinstädten mit bis zu 20.000 Einwohnern.
Diese Einrichtungen können Mittel beantragen, um Modernisierungsmaßnahmen und programmbegleitende Investitionen durchzuführen. Die Kulturzentren werden mit maximal 25.000 Euro unterstützt.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.
Die Investitionsbank vergibt über das Programm Sachsen-Anhalt ZUKUNFT zusätzliche Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gab es als Teil der Corona-Soforthilfe das Soforthilfeprogramm Kultur. Anträge sind seit dem 31.5. nicht mehr möglich.
Durch den Mittelstandssicherungsfonds können mittelständische Gaststättenbetriebe Darlehen erhalten. Weitere Hilfen sind aktuell nicht bekannt.
Thüringen
Für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater gibt es einen Anspruch auf Billigkeitsleistungen zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Coronakrise.
Die Antragsstellung ist gestaffelt möglich:
- bis 31.07.2020 für den Zeitraum 18.03.-17.07.2020
- bis 15.10.2020 für den Zeitraum 18.07.-31.12.2020
Weitere Informationen gibt es hier: www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_standardseite&pid=71
Weiterführende Informationen
Eine weiterführende Übersicht aller Länderprogramme gibt es unter: www.kulturrat.de/corona/massnahmen-der-laender/.
Text: Annika Franken