Um in Deutschland einer juristischen Abmahnung im Urheberrecht zu entgehen, musst du die deutschen (und damit inwischen auch die europäischen) Rechtsgrundlagen beachten. Egal wie man auf anderen ausländischen Internet Foren legal oder illegal verfährt…

Hier das Urheberrechtsgesetz:

23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Unabhängig von der Frage des eigenständigen Schutzes der Bearbeitung eines fremden Werks stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bearbeitung eines fremden Werks überhaupt erlaubt ist. Im Grundsatz gibt der § 23 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werks nur mit Einwilligung des Urhebers oder einem anderen Rechteinhaber des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden dürfen.(s.Verlag)Das heißt zunächst, dass die Herstellung von Bearbeitungen von Musikwerken im privaten Bereich ohne Zustimmung möglich ist (solange hierbei nicht durch das Vervielfältigen von geschützten Werken gegen andere Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verstoßen wird, vgl. Privatkopie in Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?). Sobald die Bearbeitung jedoch die Privatsphäre verlässt und veröffentlicht oder verwertet, d. h. beispielsweise öffentlich aufgeführt oder auf Internetplattformen öffentlich zugänglich gemacht wird, muss grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des Originals eingeholt werden.§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG regelt, wann keine Lizenz eingeholt werden muss. Eine lizenzierungsfreie Bearbeitung liegt vor, wenn die Bearbeitung „hinreichenden Abstand“ zum genutzten Werk wahrt. Diesen Abstand muss das neue Werk zu den entlehnten Merkmalen des benutzten Werkes aufweisen. Allgemeiner formuliert: Es müssen deutliche Unterschiede zwischen den beiden Werken erkennbar sein. Hierbei wird von einem strengen Maßstab ausgegangen, um die Verwertungsrechte des Urhebers nicht zu stark einzuschränken. Das bedeutet, dass das benutzte Werk nicht zu stark übernommen werden darf. Es muss erkennbar sein, dass es als Inspiration diente, um eine eigene Version zu schaffen. Das Gesetz selbst kann aufgrund der Vielzahl von denkbaren Formen der Bearbeitung keine starren Grenzen vorgeben. Es kommt deshalb auch hier immer auf eine Auslegung des „hinreichenden Abstand Wahrens“ im konkreten Einzelfall an. Das geht erneut leider zulasten einer allgemeinen Klarheit und Rechtssicherheit.

Zusammenfassung:

  • Bearbeitungen eines Werks können wie selbstständige Werke geschützt werden, wenn sie sich ausreichend vom Original abheben.
  • Grundsätzlich dürfen Bearbeitungen nur mit Einwilligung des Urhebers des Originals veröffentlicht oder verwertet werden.
  • Die Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung ohne Einwilligung des Urhebers des Originals ist nur dann zulässig, wenn das neugeschöpfte Werk einen hinreichenden Abstand zum Original wahrt.

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