Unterstützung für Künstler und Kreative

Die Corona-Pandemie hat verheerende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Für Künstlerinnen und Künstler geht es um die Existenz. Neben dem Rettungs- und Zukunftspaket NEUSTART KULTUR der BKM hilft die Bundesregierung mit wirtschaftlicher Unterstützung in Milliardenhöhe und weiteren Förderleistungen, von denen auch Kulturschaffende profitieren.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Erweiterung der Überbrückungshilfe III ab April 2021

Die Neuerungen zusammengefasst:

  • Eigenkapitalzuschuss für besonders schwer und langfristig von Schließungen betroffene Unternehmen, der zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt wird. Voraussetzung ist ein monatlicher Umsatzeinbruch von mind. 50 %. Der Zuschuss erfolgt als gestaffelter Zuschlag auf einen Großteil der im Rahmen der Überbrückungshilfe III geförderten Fixkostenpositionen.
  • Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 % (bislang: 90 %) für jeden Monat, in dem der Umsatzeinbruch mehr als 70 % beträgt.
  • Mehr erstattungsfähige Fixkosten für die Veranstaltungs- und Kulturbranche: Schon jetzt förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geplant wurden. Zukünftig sind auch Ausfall- und Vorbereitungskosten erfasst, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale kann die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen.
  • Abschreibungen auf Saisonware/verderbliche Ware auf Hersteller und Großhändler ausgeweitet (weitere Informationen hier)
  • Mehr Flexibilität für neu gegründete Unternehmen
    Bisher stand die Überbrückungshilfe nur solchen Unternehmen offen, die bis spätestens 30.04.2020 gegründet wurden, zukünftig sind auch Neugründungen bis zum 31.10.2020 erfasst.
  • Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe schließen sich zwar nach wie vor gegenseitig aus. Allerdings wird den Antragstellenden beider Programme im Rahmen der Endabrechnung ein Wahlrecht zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe eingeräumt.
  • Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wegen außergewöhnlicher Umstände gering waren

Informationen zu den Neuerungen erhalten Sie in den aktuellen FAQ zur Überbrückungshilfe III.
Weitere Informationen und Antragsmöglichkeiten auf dem gemeinsamen Portal der Bundesregierung www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III gilt von Januar bis zunächst Juni 2021 und greift auch rückwirkend bei Umsatzrückgängen für die Monate November und Dezember 2020. Durch im Januar 2021 vorgenommene Anpassungen wird die Überbrückungshilfe vereinfacht und aufgestockt sowie einem größeren Kreis an Antragstellerinnen und Antragstellern zugänglich gemacht. Die Überbrückungshilfe III enthält mit der sogenannten Neustarthilfe auch eine Maßnahme, die sich an Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten richtet. Von ihr profitieren damit auch ausdrücklich Kunst- und Kreativschaffende, die oftmals keine betrieblichen Fixkosten haben. Diese können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro beantragen. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen: November- und Dezemberhilfen

Um die wirtschaftlichen Folgen des seit November 2020 geltenden Lockdowns zu mildern, hat die Bundesregierung ein Unterstützungsprogramm aufgesetzt, das bei schließungsbedingten Umsatzrückgängen in den Monaten November und Dezember 2020 greift. Neben Unternehmen, Vereinen und Einrichtungen profitieren hiervon auch Soloselbständige aus der Kultur- und Kreativszene. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld

Seit März 2020 sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit so erleichtert, dass alle Unternehmen und die Beschäftigten, die von der Corona-Krise betroffen sind, schnelle und wirkungsvolle Unterstützung bekommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Informationen für Arbeitnehmer.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Die Regelungen gelten bis zum 31. März 2021. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Von Montag bis Freitag können Sie außerdem in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die Service-Hotline für Selbstständige unter der Rufnummer 0800 4555521 (gebührenfrei) kontaktieren.

Liquiditätshilfen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie, indem sie die kurzfristige Versorgung mit Liquidität erleichtert. Auch Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Unternehmen.

Welche steuerlichen Hilfen sind vorgesehen?

Um Betroffene in der Krise zu unterstützen, greifen verschiedene steuerliche Erleichterungen. Hierzu zählen z.B. Liquiditätshilfen, Stundung von Steuerzahlungen, Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen sowie die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Weitere Informationen finden Sie hier.


Was ändert sich im Insolvenzrecht?

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Weiterführende Informationen zu den Gesetzesänderungen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.

Was gilt für gewerbliche Miete?

Mit einer Gesetzesänderung vom 31.12.2020 wurde die Verhandlungsposition von gewerblichen Mieterinnen und Mietern gestärkt und gleichzeitig an die Verhandlungsbereitschaft der Parteien appelliert. Das gilt explizit auch für die Miete von Kultureinrichtungen. Die Gesetzesänderung stellt klar, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich anwendbar sind. Inwieweit eine Anpassung etwa der Miethöhe in Betracht kommt, hängt weiterhin vom Einzelfall ab. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.

Informationen des Bundesjustizministeriums zum Schutz für Mieterinnen und Mieter finden Sie hier.

Was gilt für die Künstlersozialversicherung?

Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen. Die Künstlersozialkasse hat daher verschiedene Maßnahmen ergriffen, um Zahlungserleichterungen zu verschaffen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wo finde ich Informationen über Hilfsangebote der Bundesländer?

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin
Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Welche Hilfsangebote gibt es auf europäischer Ebene?

Auf der Webseite der EU-Kommission finden Sie Informationen auf Englisch über unterstützende Maßnahmen für den Kultur- und Kreativsektor auf EU-Ebene. Dort informiert die EU-Kommission auch über die Auswirkungen von Corona auf das Förderprogramm „Kreatives Europa“.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters:
„Deutschland braucht gerade in diesen Zeiten die Kultur, weil sie Raum für Debatten und Demokratie, Empathie und Energie schafft.“

 

Quelle: www.bundesregierung.de |  Foto: © Restuccia Giancarlo/Adobe Stock ; www.ohnekunstundkulturwirdsstill.de

 

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