Das PRO-VERFAHREN, eine Odyssee – Part II

Inhalt:

  1. die auftretenden Verzerrungen und Auswirkungen im
    1. unteren MKZ-Bereich
    2. oberen MKZ-Bereich
  2. der detaillierte Hintergrund der Anträge Nr. 21 und 22 zur GEMA Hauptversammlung und deren konstruktive Ansätze
  3. Entgegnung zu Prof. Dr. Arminger’s Stellungnahme v. 09.05.2001 zu o.gen. Anträgen

Die durch PRO auftretenden Verzerrungen und deren Auswirkungen

Im März 2001 erhielten die Mitglieder bzgl. der Abrechnung in der Sparte U-Musik zum 01.04.2001 auch diesmal, wie seit Einfuhrung des PRO-Verfahrens üblich ,ein Erläuterungsblatt zur Einzelaufstellung 2000. Darin wurden nochmals die für das sog. „verbesserte Hochrechnungsverfahren“ maßgeblichen Faktoren und Begriffe erläutert, offenbar in der Hoffnung, die Transparenz der Abrechnung für den mathematisch durchschnittlich Gebildeten zu erhöhen. Die PRO-relevanten Termini darin waren: MKZ (Matrixkennzahl: sie gibt an, in wie vielen Monaten und Bezirksdirektionen das abgerechnete Werk programmmäßig erfasst wurde. Die MKZ bewegt sich zwischen 1und 144)

Faktor C (Faktor zum Ausgleich der unter PRO, durch die Multiplikation der Aufführungszahlen eines Werkes mit der jeweiligen MKZ stattfindenden, rechnerischen Erhöhung der Aufführungszahlen) Faktor C war im Jahr 2000: 1/67,11 =0,0149; 1999:0,0171; 1998:0,0170
Faktor P: Der Programmanteil gibt den Anteil der durch Programme belegten
Veranstaltungen an; Faktor P war im Jahr 2000, 1999 u. 1998: 1/7 = 0,1428
Der PRO-Faktor ( er wird nach folgendem Rechenschritt ermittelt:
PRO-Faktor = MKZ x C x (1-P) + P;

Ein PRO-Faktor kleiner als 1 ergibt eine geringere, ein Faktor größer als l eine höhere Ausschüttung für das jeweilige Werk gegenüber dem bis Geschäftsjahr 1997 angewandten „Alten Verfahren“, bei dem jede programmmäßig erfasste Aufführung pauschal mit 7 multipliziert und hochgerechnet wurde, da ja nur 1/7 aller Veranstaltungen durch Programme überhaupt belegt waren bzw. sind.
Ein PRO-Faktor 1 entspricht also dem Multiplikator 7 beim „Alten Verfahren“ (bzw. dem PA-Faktor 7 des Antrags 22)
Um nach o.gen. Formel einen PRO-Faktor von ca. l zu erreichen, und um so auf etwa die gleiche Ausschüttung eines Werkes zu kommen, wie beim „Alten Verfahren“, benötigte man
im Jahr 2000 die MKZ 68 (=PRO Faktor 1,0113)
im Jahr 1999 die MKZ 59 (=PRO-Faktor 1,0076)
im Jahr 1998 die MKZ 59 (=PRO-Faktor 1,0026)
Bei einer MKZ 144 ergab sich für die Titel, die folglich in allen 12 Monaten eines Jahres und dabei jeweils in allen 12 Bezirksdirektionen programmmäßig erfasst aufgeführt wurden, folgende PRO-Faktoren:
im Jahr 2000: PRO-Faktor 1,9820 = Multiplikator 14 beim „Alten Verfahren“ (= PA- Faktor 14 s. Antrag 22)
im Jahr 1999: PRO-Faktor 2,2536 = Multiplikator 15,8 beim „Alten Verfahren“ = PA-Faktor 15,8
im Jahr 1998: PRO-Faktor 2,2412= Multiplikator 15,7 beim „Alten Verfahren“ = PA-Faktor 15,7
D.h. ein 144-MKZ-Titel erhielt in diesen Jahren eine 2-fach bis 2,25-fach höhere Ausschüttung in U + U-M als früher.
Zzgl. entsprechend höherer Weitung (Gruppe 1) bedeutet das im Aufführungsrecht (zzgl. Wertung das 4- bis 4,5-fache) im Vergleich zu den früher erreichbaren Erträgen.
Dieses zusätzliche Wachstumspotenzial dank PRO schafft natürlich entsprechende Verlockungen und Begehrlichkeiten, die die Entstehung sog. „Ringbildungen“ und „Trittbrettfahrer“ im größeren Maße fördert, z.B. auf Straßenfesten, bei denen GEMA-Pauschalen für die gesamte Musiknutzung – unabhängig davon, ob die Künstler offiziell engagiert wurden oder nicht – gezahlt werden. In diesem Bereich und dem Bereich der „Fußgängerzonenmusik“ werden so teilweise Beträge in Millionenhöhe an einzelne Berechtigte ausgeschüttet, dem aber mitunter nur ein vernachlässigungswürdiges, mageres GEMA-Inkasso gegenübersteht. Es handelt sich dabei also um eine durchaus „legale“ Form der Ertragsmaximierung, die aber – dank PRO und Pauschalverrechnungsverfahren – unser Solidaritätsprinzip extrem aushöhlt und belastet, und dennoch sicherlich in der Zukunft gewaltige Verbreitung finden wird, quasi wie „eine Lizenz zum Gelddrucken“, falls nicht dagegen Vorkehrungen getroffen werden.
Im Erläuterungsblatt zur Einzelaufstellung 2000 wird uns ferner mitgeteilt, dass sich die Abrechnungssumme einer Werkversion aus der Multiplikation dieses o.gen. PRO-Faktors mit folgenden weiteren Faktoren ergibt:
? der Aufführungszahl
? dem Punktwert (Punktwert 2000: U = DM 0,4815; M = DM 0,5336)
? ggf. Höherbewertungen lt. Verteilungsplan (folgende Ausführungen beziehen sich immer auf ein Werk der Unterhaltungsmusik gemäß XL l. = 12 Punkte)
? den Anteilen (z.B. 8/12 Komponist: 4/12 Verleger; die folgenden Ausführungen gehen jedoch aus Vereinfachungsgründen immer von 12/12 für alle Beteiligten aus)

Bei Durchsicht der Abrechnungsunterlagen wird das Mitglied aber dann mit einem Begriff konfrontiert, der bisher nirgends erläutert wurde bzw. dessen Berechnungs- und Wirkungsmodalitäten dem Mitglied bisher nirgendwo klar gemacht wurden: dem Begriff der „PRO-Aufführung„.
Nur eine Rückfrage bei der Direktion Abrechnung I bringt hier Licht ins Dunkel: Die Anzahl der „PRO-Aufführungen“ errechnet sich aus der Multiplikation des PRO-Faktors mit der Anzahl der programmmäßig erfassten Aufführungen eines Werkes. Dieses Ergebnis wird dann unter 1,5 auf l abgerundet bzw. über 1,5 auf 2 aufgerundet etc., um ganze Aufführungszahlen zu erhalten. Eine Abrundung von 0,4 auf Null wird nicht praktiziert. Der Minimalaufrundungswert ist l.
Das tatsächlich praktizierte Errechnungs-Procedere einer Werkausschüttung ist also wie folgt:
zunächst PRO-Faktor x Aufführungszahl – auf/abgerundete „PRO- Aufführungszahl“
dann anschließend:
„PRO- Aufführungszahl“ x Punktwert x Bewertung It.VP x Anteile = Ausschüttung
Diese Erklärung zur angewandten Vorgehensweise erhellt vielleicht nun für viele Mitglieder die Diskrepanz zwischen den tatsächlich erfolgten und gemeldeten Aufführungszahlen und den Angaben über sog. „PRO- Aufführungen“.

Im unteren MKZ-Bereich trägt dieses Procedere aber manchmal seltsame Früchte.

Beispiel:
Eine ehemals sehr bekannte Band möchte ihr 25-jähriges Jubiläum mit ihren treuesten Fans in ihrer Heimatstadt bzw. auch im Umkreis (= 1 Bezirksdirektion) feiern. Dazu formiert sie sich wieder und veranstaltet im Jubiläumsmonat 9 Musikkonzerte in größeren Sälen (GEMA-Inkasso pro Konzert DM 1.999,-x 9 = DM 17.991,–). Bei diesen Konzerten werden pro Konzert 20 eigene Werke gem. XI. 1.) VP gespielt, von denen die Band alle Werkanteile (Urheber + evtl Verlagsanteile =12/12) besitzt.( Von der Netto-Einzelverrechnungs-Möglichkeit lt. VP XIII.B. kann die Band nicht Gebrauch machen, da ein Rechteinhaber inzvischen unbekannt verzogen ist und so der entsprechende Antrag nicht von allen Rechteinhabern bedingungsgemäß gemeinsam gestellt werden kann ). Die Band erhält daher durch die resultierende MKZ 1 ( 1 Monat x 1 Bezirksdirektion ) folgende GEMA – Ausschüttung: ( Punktewerte des Jahres 2000: U = DM 0,4815; M = 0,5336)

1. Errechnung des PRO-Faktors:
MKZ x C x (1-P) + P = PRO-Faktor
1 x 0.0149 x ( 1- 0,1428) + 0,1428 = 0,1556

2. Errechnung der auf/abgerundeten PRO- Aufführungen
PRO-Faktor x Werkaufführungszahl
0,1556 x 9 = 1,4004 ; abgerundet ergibt das 1 PRO-Aufführung

3. Errechnung der Ausschüttung pro Werk:
PRO-Aufführung x Punktebewertung lt. XI.1)VP x Anteile x Punktwert
( U: ) 1 x 12 x 12/12 x 0,4815DM = DM 5,78
( M: ) 1 x 12 x 12/12 x 0,5336DM = DM 6,40
d.h. (bei 9 Werkaufführungen) pro Titel U + M: DM 12,18
das ergibt pro Werkaufführung eine Ausschüttung U + M: DM 1,35
Wird ein Titel bei einer MKZ 1 neunmal aufgeführt, so erhalten die Bezugsberechtigten
insgesamt (U+M) für alle jene Aufführungen DM 12,18 , bzw. DM 1,35 pro Werkaufführung !
Bei jeweils 20 gespielten Titeln an 9 Veranstaltungen (MKZ 1) erhalten die Bezugsberechtigten für 180 Aufführungen (U+M) DM 243,80 !
Dieser Ausschüttung steht in diesem Fall ein GEMA-Inkasso von DM 17.991,- gegenüber!
Die GEMA kassiert also hier das 74- fache der letztlich an die Bezugsberechtigten ausgeschütteten Beträge. Falls keine M- Ausschüttung in Frage kommt, sogar das 156-fache (DM 17.991,- : 20 x DM 5,78 = 156 )! Wobei natürlich berücksichtigt werden muß, dass von den GEMA Bruttoeinnahmen, noch die GEMA-Kommission i.H.v. 24,498% und dann die 10% f. kult.u.soz. Zwecke abgezogen werden.
Falls sich die Anzahl der aufgeführten Werke noch verringert z.B. bei jazz-orientierten Aufführungen, erhöht sich sogar diese Diskrepanz noch um ein Vielfaches!
Durch das ausschließliche Abstellen des PRO-Verfahrens auf die Parameter zeitliche Verbreitung übers gesamte Jahr (Monate) und räumliche Verbreitung über die gesamte Bundesrepublik (Bezirksdirektionen) entsteht für regionale und saisonale Hits (die naturgemäß nur eine niedrige MKZ erreichen können) ein unverhältnismäßiger Malus . Obwohl diese regionalen und saisonalen Hits unter den regionalen Interpreten sehr verbreitet sind und die Aufführungen dieser Werke auch nur durch ein Siebtel programmmäßig erfasst werden, ist es für die Bezugsberechtigten durch das derzeitig praktizierte PRO-Verfahren unmöglich geworden, den ihnen eigentlich zustehenden Multiplikator 7 bzw. den PRO-Faktor 1 zu erhalten.

Beispiel eines regionalen Hits:

Charakteristika:
? Verbreitung übers Jahr (12 Monate) in 1 bzw. 2 Bezirksdirektionen;
? Aufführungen unter vielen verschiedenen Interpreten (keine sog.“Selbstaufführer“),
? Aufführungen auf unterschiedlichsten Veranstaltungen ( mit und ohne Eintritt);
? programmmäßige Erfassung des Werkes: 1/7 aller Veranstaltungen, auf denen dieses Werk aufgeführt wurde

Berechnung des PRO-Faktors bei MKZ 12 (12 Monate x 1 Bezirksdirektion): 12 x 0,0149 x (1 -0,1428) + 0,1428 = 0,2960
D.h. obwohl das Werk bei 1/7 aller Veranstaltungen programmmäßig erfasst wurde, erhält es nicht den Multiplikator 7 sondern nur 0,2960 x 7= 2!
Berechnung des PRO-Faktors bei MKZ 24 ( 12 Monate x 2 Bezirksdirektionen): 24 x 0,0149 x (1-0,1428) + 0,1428) = 0,4493
D.h. obwohl das Werk bei 1/7 aller Veranstaltungen programmmäßig erfasst wurde, erhält es nicht den Multiplikator 7, sondern nur 0,4493 x 7 = 3,4!

Beispiel eines saisonalen Hits:

Charakteristika:
? Verbreitung in allen 12 Bezirksdirektionen, begrenzt auf 1 oder 2 Monate (Karnevalszeit, Weihnachtszeit)
? Aufführungen unter vielen verschiedenen Interpreten (keine „Selbstaufführer“!)
? Aufführungen auf unterschiedlichsten Veranstaltungen
? programmmäßige Erfassung: 1/7 aller Veranstaltungen, auf denen dieses Werk aufgeführt wurde

Die sich ergebenden PRO-Faktoren für MKZ 12 bzw. 24 sind identisch mit den vorherig genannten Berechnungen bzgl eines regionalen Hits.
Die ausschließliche Anwendung der Parameter Raum und Zeit im derzeitigen PRO-Verfahren führen also zu einem ungerechtfertigten Malus für o.gen. Fallbeispiele. Die Überdenkung, Modifizierung bzw. mögliche Abschaffung jener Parameter ist überfällig.

Verzerrungen im oberen MKZ-Bereich (d.h. oberhalb eines PRO-Faktors 1)

Die GEMA hat bei allen – insgesamt stattgefundenen – Veranstaltungen einen Programmerfassungsanteil von ca. einen Siebtel. (Tendenz derzeitig zu einem Sechstel). Handelt es sich nicht um ein Werk, das nur äußerst vereinzelt bzw. ausschließlich oder größtenteils durch den Autoren selbst aufgeführt wird, sondern das eine große Verbreitung unter verschiedenen Interpreten erfährt, so spiegelt bestenfalls ein Multiplikator 7 bzw. der PRO-Faktor 1 die tatsächliche Aufführungshäufigkeit in Bezug auf die programmmäßig erfassten Aufführungen wider.

Ein derzeit praktizierter PRO-Faktor über l hinaus bzw. ein Multiplikator/PA-Faktor über 7 hinaus bis zu 16 läßt sich m.E. durch nichts rechtfertigen. Zur stringent nachvollziehbaren Installierung eines solch überhöhten Multiplikators müsste folgende Beweisführung gelingen:

Es müsste nachgewiesen werden, dass jene Titel, die einen PRO-Faktor über 1 erhalten, gezielt bei der Programmerfassung gegenüber Durchschnittstiteln benachteiligt werden. D.h. dass jedes Mal, wenn ein Programm ausgefüllt wird ( also jedes 7te Mal), der Durchschnittstitel (mit resultierendem Pro-Faktor 1) wahrheitsgetreu in die Programme eingetragen wird, der „Erfolgstitel“ im Gegensatz dazu jedoch bewusst über Gebühr und regelmäßig vernachlässigt wird , bzw. nur bei jeder zweiten oder dritten erfolgten Programmausfüllung berücksichtigt wird. ( Nur das würde einen Multiplikator von 14-16 bzw. einen PRO-Faktor 2-2,25 rechtfertigen!)

Diese Beweisführung lässt sich aber kaum führen, da im Gegenteil die Programmerfassungswahrscheinlichkeit mit dem gesteigerten Bekanntheitsgrad eines Titels – im Vergleich zu einem „Durchschnittstitel“ – eher zu – als abnimmt.

Wie in meinen Ausführungen zur Hauptversammlung 1999 „Das PRO-Verfahren, eine Odyssee“ bereits dargestellt, tun sich auch die Sachverständigen Prof. Dr. Arminger und Prof. Dr.Fahrmeir äußerst schwer, einen höheren PRO-Faktor als 1, bzw. höhere Multiplikatoren nach dem „Alten Verfahren“ als 7 , rechnerisch und wissenschaftlich schlüssig zu begründen.

Zur Rekapitulierung dieses Vorgangs:

Prof.Dr. Arminger baut sein Erklärungsmodell auf 2 schablonenhafte Prototypen von Komponisten auf:

Typ A, der Werke komponiert hat, die zum Standardrepertoire gehören
Typ B, der als ausübender Künstler ausschließlich seine eigenen Werke aufführt, die auch von keinen anderen Interpreten aufgeführt werden. (er hat nach dem „alten Verfahren“ ebenfalls einen Multiplikator von 7 erhalten, was nach Ansicht des Verfassers und vieler anderer Kritiker des PRO-Verfahrens natürlich auch unangebracht war und, was durchaus den Handlungsbedarf für die Einführung eines angemesseneren Hochrechnungsverfahrens erklärt)

Um nun eine Höherwertung mittels eines PRO-Faktors > 1 , bzw. Muliplikatoren > 7 von Werken des Typ-A-Komponisten zu rechtfertigen, lieferten uns Prof. Dr. Arminger und auch sein Kollege Prof. Dr. Fahrmeir anhand von hypothetischen „Stichproben“ (S. 89 u. S.95/96 im GEMA-Jahrbuch 1998/99) folgende Berechnungsbeispiele:
Im ersten Beispiel auf S. 89 geht Prof. Dr. Arminger von 500 Werkaufführungen des Komponisten A und von 100 Werkaufführungen des Komponisten B aus, die beide mit dem Multiplikationsfaktor 7 des „alten Verfahrens“ multipliziert, eine Gesamtaufführungszahl beider Werke i.H.v. 4.200 ergeben.
Prof. Dr. Arminger möchte nun die „tatsächlichen Aufführungszahlen“ ermitteln, da ja die Werke von Typ-B siebenmal zu hoch gewertet wurden.
Um das zu bewerkstelligen, subtrahiert Prof. Dr. Arminger die tatsächlich erfolgte Werkaufführungszahl von Typ B (nämlich 100) von der anfangs von ihm errechneten Gesamtaufführungszahl beider Werke 4.200 und kommt zur Schlussfolgerung, dass die daraus resultierenden 4.100 Aufführungen nun allein Typ A zuerkannt werden müssten, was für diesen folglich einen erhöhten Multiplikator von ca. 8 rechtfertigen würde.
Sein Gedankenfehler liegt m.E. jedoch darin, dass in der Gesamtaufführungszahl 4.200 noch 600 Werkaufführungen des Typs B enthalten sind, die jedoch in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden haben und daher zur Ermittlung der „tatsächlichen Aufführungszahl“ nicht ohne weiteres der Werkaufführungszahl des Komponisten Typ A zugeschlagen werden können! (Außerdem waren in den, diesem Rechenschritt zugrunde liegenden, Programmen von Typ B ja keinerlei Hinweise auf Werkaufführungen von Typ A überhaupt enthalten.)
Der gleiche Fehler wird m.E. auch in seinem zweiten Rechenbeispiel und in dem Beispiel des zweiten Gutachters Prof. Dr. Fahrmeir begangen. Die daraus sich ergebende Schlussfolgerung dass Typ A deshalb ein Anrecht auf einen höheren Multiplikator als 7 erhalten müsse, ist daher unzutreffend und nicht nachvollziehbar!
Ein Multiplikator von 1 für Typ B und 7 für Typ A wäre hingegen „zur Ermittlung der tatsächlichen Aufführungszahl`4 realitätsbezogen und angemessen.

Somit lassen sich bei einem derzeitigen Programmeingangsanteil von 1/7 im günstigsten Fall keine höheren Multiplikatoren als 7 für die Hochrechnung der tatsächlichen Aufführungszahl eines Werkes rechtfertigen bzw. rechnerisch und logisch begründen. Die Skala der – aufgrund von Parametern zu ermittelnden-Multiplikatoren sollte also, abhängig von der Programmeingangsqoute , von l bis 7 reichen und nicht darüber hinaus gehen ( wie derzeit von 0,11 (=1/9) bis 14 bzw. 16)! Die Aussagekraft der regionalen und saisonalen Parameter ist generell zu überprüfen und ggf. durch neue Parameter wie Verbreitungsgrad unter verschiedenen Interpreten und Verbreitungsgrad bei Veranstaltungen, bei denen für die Musikdarbietung Eintrittsgelder entrichtet werden, zu ersetzen. Denkbar ist auch die ergänzende Einführung neuer Parameter, wie „significant venues“, bzw. die Schaffung von getrennten „Töpfen“, die aus bestimmten Veranstaltungskategorien wie z.B. Einzelveranstaltungen (mit einem Programmeingang von bis zu 80%) gebildet werden und aus denen dann die jeweiligen Ausschüttungen an die Berechtigten in dieser Kategorie erfolgen.
Die bewusste Formulierung im Antrag 22 unter 2.) „Bei der Gewichtung…..sollen folgende Faktoren…..eine Rolle spielen“ schließt ja durchaus noch die Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Faktoren, die der GEMA-Verwaltung zusätzlich sinnvoll und praktikabel erscheinen, mit ein.
Der Vorschlag in Antrag 22, den Verbreitungsgrad unter verschiedenen Interpreten als Indikator eines Hits anzuwenden, ist die sinnvolle Umsetzung der simplen Erkenntnis, „dass jener Song zweifellos ein Live-Hit ist, der von vielen Kapellen Interpreten gespielt wird“. Die diesbezüglich notwendigen Erfassungsdaten sind größtenteils bei der GEMA auf den Musikfolgebögen ( Musikernummern etc.) bereits vorliegend .Die Datenbeibringung verursacht also keine zusätzlichen Kosten.
Ein zuverlässiger Indikator eines Live-Hits ist ferner, dass jener in vielen, verschiedenen Veranstaltungs-Kategorien aufgeführt wird. Also nicht nur auf Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittsgelder entrichtet werden, wie z.B. auf Straßenfesten/Aufführungen in Fußgängerzonen/ privaten Festen wie Hochzeiten etc., sondern auch auf Veranstaltungen, die eintrittsgeldpflichtig sind, wie z.B. Ballveranstaltungen/ Konzertveranstaltungen usw. Das Abstellen auf den Parameter „Verbreitungsgrad unter eintrittsgeldpflichtigen Veranstaltungen“ wird außerdem rechtskräftig untermauert durch ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23.02.2000, darin heißt es: „Die GEMA musste in Rechnung stellen, dass die Methoden des Klägers, eigene Ansprüche zu maximieren, ohne dabei für die GEMA nennenswerte Lizenzeinnahmen auszulösen, zur Nachahmung reizt. Wenn die Verteilung von Zuwendungen bei der Zahl der Aufführungen ansetzt, dann basiert dieses Vorgehen auf den traditionellen Marktmechanismen: Werke werden nur aufgeführt, wenn eine bestimmte – unmittelbare oder mittelbare – Nachfrage seitens des Publikums besteht und dies in der Bereitschaft zum Ausdruck kommt, angemessene Eintrittsgelder zu entrichten. Die Zahl der Aufführungen verliert aber ihre Eignung als Indikator für Nachfrage und Einspielergebnis, wo dem Publikum eine angemessene Gegenleitung nicht abverlangt oder ihm – wie bei Konzerten an öffentlich zugänglichen Orten – die Musik quasi aufgedrängt wird.“
Das Kammergericht liefert uns also eine wertvolle „Vorlage“, die wir auch bereitwillig aufnehmen sollten, um den Parameter „Verbreitungsgrad unter eintrittsgeldpflichtigen Veranstaltungen“ in ein Hochrechnungsverfahren von Aufführungen einfließen zu lassen.
Die durch PRO im Verrechnungsverfahren sich ergebende Multiplikation der „Spitzentitel“ vom 7-fachen bis zum 16-fachen ist aufgrund ihres rechnerisch nicht zu rechtfertigenden Charakters folglich eine versteckte, vorgeschaltete „Wertung“.
Das greift aber damit dem eigentlichen „Wertung s verfahren“ unzulässigerweise vor und führt zu einer unverhältnismäßigen Verzerrung zugunsten der Spitzenwerte; also nicht nur zu einer Verdopplung sondern zu einer Mehrfachpotenzierung mit Rückkopplungseffekt ( bis zum über 4-fachen der ehemaligen Erträge).

Der Antrag 22 (bzw. 21) schlägt daher konstruktiv „4 Fliegen mit einer Klappe“:

1) Die unverhältnismäßige Übersubventionierung der Spitzen wird unterbunden durch eine Skala, deren Multiplikatoren von 1 bis 7 (PA-Faktor) reichen.
2) durch die Einführungsmöglichkeit neuer Parameter / bzw. der optionalen
Abschaffung der alten Parameter werden Ungerechtigkeiten bzgl. regionaler und saisonaler Hits abgebaut
3) durch die Absenkung der Spitzen-Übersubventionierung und durch die neuen Parameter werden die sog. „Missbräuche“, die das Solidaritätsprinzip ad absurdum führen, unattraktiv bzw. abgebaut
4) die GEMA „wahrt ihr Gesicht“, d.h. das sog. „PRO-Verfahren“ wird weitergeführt, wenn auch in völlig veränderter „modifizierter“ Form.

Das sind die wesentlichen Hintergründe der Anträge 21 und 22 zur diesjährigen GEMA-Hauptversammlung.

Entgegnung zu Prof. Dr. Armingers Stellungnahme v. 09.05.2001 zu den Anträgen 21 und 22
Im Mittelpunkt von Herrn Prof. Dr. Armingers Ausführungen steht das unbedingte Festhalten an der Konstruktion der Matrixkennzahl durch die räumlichen und zeitlichen Gewichtungsfaktoren. Da ihm dieser Schwerpunkt bei der Auftragserteilung zum Gutachten höchstwahrscheinlich als Prämisse vorgegeben wurde, ist das Beharren darauf durchaus verständlich. In dieser Beziehung hat er einen “ ausgezeichneten Job“ gemacht.
Die Begründung, die im PRO-Verfahren zu einem höheren Multiplikatoren als dem „PA-Faktor“(x7, bzw. PRO-Faktor 1) führt, ist jedoch – wie aus o.gen. Ausführungen ersichtlich -nicht nachzuvollziehen, auch nicht nach wissenschaftlichen Kriterien.
Die in den Anträgen 21 und 22 vorgeschlagenen Reduktionen auf eine niedrigere Matrixkennzahl bzw. auf den PA-Faktor als Multiplikator-Obergrenze erfolgen daher nicht -wie Herr Prof. Dr. Arminger zu suggerieren versucht – aus „Gründen der Besitzstandswahrung“, sondern aus rein logischen Gründen. Ein positiver Nebeneffekt wäre dabei die Beseitigung der unverhältnismäßigen Verzerrungen im Spitzenbereich beim PRO-Abrechnungsverfahren , die aufgrund unzutreffender Prämissen resultieren. Die Spannweite der effektiven Multiplikatoren soll jetzt von 1-7 reichen , nicht wie bisher von 1-14 bzw. 16! Resultierende Multiplikatoren von 7 bis 14 bzw. 16 tragen dagegen Merkmale der „Willkür“ . nicht die vorgeschlagenen Änderungen durch die Anträge.
Außerdem möge Herr Prof.Dr. Arminger den Antragsstellern bitte zugute halten, dass es sich bei diesen Anträgen um eine möglichst knappe, leicht verständliche Formulierung für die Mitglieder bei der GEMA-Hauptversammlung handelt, nicht um eine wissenschaftliche, ausführliche Abhandlung.
Zu Antrag 19 Ziffer 2.) „Neue Faktoren“
Da Herr Prof. Dr. Arminger fest an den, das PRO-Verfahren konstituierenden Faktoren Raum und Zeit festhält, kommt für ihn offensichtlich die Möglichkeit nicht in Betracht, ggf. auf diese Parameter zu verzichten, diese durch andere zu ersetzen, bzw. zu ergänzen. Dieses scheint aber vor dem Hintergrund der überhand nehmenden „Missbräuche“ und „Verzerrungen“ dringendst geboten !
Die im o.gen. Antrag genannten Verbreitungsfaktoren sind, entgegen der Ansicht von Prof.Dr. Arminger schon jetzt aus den Musikfolgebögen ersichtlich und dementsprechend abrufbar. Deren Erfassung ist also keineswegs „außerordentlich aufwändig“ und „deren Berücksichtigung sehr komplex“. Auf keinen Fall komplexer und aufwändiger als das derzeitige Verfahren der Berücksichtigung und Aufgliederung nach Bezirksdirektionen/ Aufführungsmonaten/ PRO-Aufführungen etc.!
Weiterhin erachte ich es als erstaunlich, dass Herr Prof. Dr. Arminger es nun für erforderlich hält, juristisch zu klären, ob die Berücksichtigung zusätzlicher Hochrechnungsfaktoren eine Veränderung des Verteilungsplans bedeutet.
Abgesehen davon, dass die Anträge gar keine Veränderung des Verteilungsplans zum Ziel haben, drängt sich der Verdacht auf, dass der Eindruck erweckt werden soll, dass die von Prof. Dr. Arminger selbst entwickelten und angewandten Hochrechnungsfaktoren diesbezüglich einer juristischen Klärung a priori nicht bedürfen, die Einführung anderer – vielleicht wesentlich effektiverer Hochrechnungsfaktoren – soll aber durch konstruierte, juristische Hürden verhindert werden, um den derzeit unbefriedigenden Status quo aufrecht zu erhalten. So soll ein Verfahren künstlich am Leben erhalten und konserviert werden, das eigentlich aus den unterschiedlichsten Gründen dringend modifiziert und überarbeitet werden müsste.
Unabhängig von den verschiedenen Auffassungen, Berechnungsmodell-Entwürfen und Interessenlagen sollte jedoch stets die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Programmerfassungs- und Ausschüttungs-Modalitäten, basierend auf den neuesten Sachstand-Erkenntnissen, im Vordergrund stehen, um größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit im Interesse aller Mitglieder anzustreben und zu erreichen.

Text: Jörg Evers

Veröffentlicht von

Der Account der Online-Redaktion von Musiker Online, dem Musiker Magazin und dem DRMV.